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8 Bei der Vereinigung von Krankenkassen
($5 264, 265, 268, 270, 276 RVO.) werden die Angestellten den
Kassenbeamten nach $ 290 RVO. gleich behandelt, indem sie von
der aufnehmenden Kasse zu denselben oder gleichwertigen Bedin-
gungen, unter denen sie bei der aufgenommenen Kasse gearbeitet
haben, übernommen werden. Sie müssen eine ähnliche und ihren
Fähigkeiten entsprechende Stellung bei der aufnehmenden Kasse
annehmen und sich auch eine andere Beschäftigung im Kassen-
dienste gefallen lassen, die nicht in auffälligem Mißverhältnis zu
ihren Fähigkeiten steht. Allerdings kann diese Verpflichtung der
aufnehmenden Kassen nicht schlechthin bestehen, weil die Inter-
essen der Kasse immer den Interessen der Angestellten und Be-
amten vorgehen. Soweit ein Bedarf an Beamten oder Angestellten
nicht vorliegt, wird von einer Verpflichtung zur Uebernahme nicht
wohl die Rede sein können. In der Regel wird die aufnehmende
Kasse immerhin einen entsprechenden Bedarf haben; ist dies aber
nicht der Fall, so sind zunächst die auf Kündigung angestellten
Beamten und Angestellten zu kündigen, da alsdann ein wichtiger
Grund im Sinne des $ 354 RVO. vorliegt; vgl. Komm.-Ber. Einf.Ges.
z.RVO. 8.26. Im übrigen ist zu beachten, daß die zu übernehmen-
den Angestellten und Beamten bei der aufnehmenden Kasse, in
die die aufgenommene Kasse aufgeht — vgl. Begründung zu $ 288
RVO. S. 188 — neu angestellt werden. Deshalb muß auch die
Vorschrift des $ 349 Abs. 1 RVO., wonach jede aus Mitteln der
Kasse bezahlte Stelle nur durch übereinstimmenden Beschluß bei-
der Gruppen im Vorstande besetzt werden darf, wenn nicht der
Vorsitzende des Versicherungsamts widerruflich die Anstellung
verfügt, zur Anwendung kommen. Dadurch kann das Recht der
Angestellten und Beamten auf Weiterbeschäftigung in der auf-
nehmenden Kasse hinfällig werden; da aber vor Stellung des An-
trags auf Vereinigung in allen Fällen schon vorher eine Verstän-
digung wegen Verbleibs der Beamten und Angestellten zwischen
den beteiligten Kassen herbeigeführt sein wird, so hat die gesetz-