Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

— 454 — 
8 Bei der Vereinigung von Krankenkassen 
($5 264, 265, 268, 270, 276 RVO.) werden die Angestellten den 
Kassenbeamten nach $ 290 RVO. gleich behandelt, indem sie von 
der aufnehmenden Kasse zu denselben oder gleichwertigen Bedin- 
gungen, unter denen sie bei der aufgenommenen Kasse gearbeitet 
haben, übernommen werden. Sie müssen eine ähnliche und ihren 
Fähigkeiten entsprechende Stellung bei der aufnehmenden Kasse 
annehmen und sich auch eine andere Beschäftigung im Kassen- 
dienste gefallen lassen, die nicht in auffälligem Mißverhältnis zu 
ihren Fähigkeiten steht. Allerdings kann diese Verpflichtung der 
aufnehmenden Kassen nicht schlechthin bestehen, weil die Inter- 
essen der Kasse immer den Interessen der Angestellten und Be- 
amten vorgehen. Soweit ein Bedarf an Beamten oder Angestellten 
nicht vorliegt, wird von einer Verpflichtung zur Uebernahme nicht 
wohl die Rede sein können. In der Regel wird die aufnehmende 
Kasse immerhin einen entsprechenden Bedarf haben; ist dies aber 
nicht der Fall, so sind zunächst die auf Kündigung angestellten 
Beamten und Angestellten zu kündigen, da alsdann ein wichtiger 
Grund im Sinne des $ 354 RVO. vorliegt; vgl. Komm.-Ber. Einf.Ges. 
z.RVO. 8.26. Im übrigen ist zu beachten, daß die zu übernehmen- 
den Angestellten und Beamten bei der aufnehmenden Kasse, in 
die die aufgenommene Kasse aufgeht — vgl. Begründung zu $ 288 
RVO. S. 188 — neu angestellt werden. Deshalb muß auch die 
Vorschrift des $ 349 Abs. 1 RVO., wonach jede aus Mitteln der 
Kasse bezahlte Stelle nur durch übereinstimmenden Beschluß bei- 
der Gruppen im Vorstande besetzt werden darf, wenn nicht der 
Vorsitzende des Versicherungsamts widerruflich die Anstellung 
verfügt, zur Anwendung kommen. Dadurch kann das Recht der 
Angestellten und Beamten auf Weiterbeschäftigung in der auf- 
nehmenden Kasse hinfällig werden; da aber vor Stellung des An- 
trags auf Vereinigung in allen Fällen schon vorher eine Verstän- 
digung wegen Verbleibs der Beamten und Angestellten zwischen 
den beteiligten Kassen herbeigeführt sein wird, so hat die gesetz-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.