Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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liche Vorschrift kaum eine praktische Bedeutung. Auf diesem 
Wege wird auch stets dafür gesorgt werden, daß das Gesamt- 
einkommen der betreffenden Beamten oder Angestellten nicht ge- 
schmälert wird. Sind bei der aufnehmenden Kasse keine eigent- 
lichen Beamtenstellen vorgesehen, so muß der Beamte die Stelle 
eines Angestellten übernehmen. Nur in diesem Falle trifft die 
Vorschrift des $ 290 Abs. 2 RVO. zu, daß die Beamten und 
Angestellten unter die Dienstordnung der aufnehmenden Kasse 
fallen. 
Bei der Prüfung der Frage, ob die Anstellungsbedingungen 
gleichwertig sind, ist zu beachten, daß ungünstigere Bedingungen 
z. B. geringere Höhe der Dienstalterszulagen durch günstigere 
z. B. bei der Ruhegehaltsversorgung ausgeglichen werden. Zu 
den gleichwertigen Bedingungen gehört nicht nur die finanzielle 
Seite, also die Höhe des Gehalts, die Zeitabschnitte und die Höhe 
der Zulagen, Ruhegehalts- und Hinterbliebenenfürsorge, sondern 
auch Kündigungsfristen, Entlassungsmöglichkeiten, Urlaubsverhält- 
nisse, Disziplinarverfahren usw. ; vgl. Begründung z. RVO. S. 88. 
Was für die Vereinigung von Krankenkassen gilt, gilt nach 
8 298 Abs. 2 RVO. auch für die Ausscheidung von Mitglie- 
dern aus einer Krankenkasse. 
Bei Auflösung oder Schließung von Krankenkassen 
werden die Kassenbeamten, also alle Angestellten, die auf Lebenszeit 
oder mit Anrecht auf Ruhegehalt angestellt sind, ohne Rücksicht 
darauf, ob die Rechte staatlicher oder gemeindlicher Beamter ver- 
liehen sind, den anderen Angestellten gegenüber bevorzugt. Reicht 
das Vermögen einer aufgelösten oder geschlossenen Orts- oder 
Lan dkrankenkasse nicht aus, um die Ansprüche der Beamten zu 
befriedigen, so hat der Gemeindeverband nach $ 305 RVO. für 
den Fehlbetrag einzutreten; der Beamte muß eine ihm vom Ver- 
band angebotene angemessene Stellung annehmen. Bei Innungs- 
krankenkassen tritt an Stelle des Gemeindeverbandes die Innung. 
Doch muß der Beamte eine vom Gemeindeverband oder von der 
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