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liche Vorschrift kaum eine praktische Bedeutung. Auf diesem
Wege wird auch stets dafür gesorgt werden, daß das Gesamt-
einkommen der betreffenden Beamten oder Angestellten nicht ge-
schmälert wird. Sind bei der aufnehmenden Kasse keine eigent-
lichen Beamtenstellen vorgesehen, so muß der Beamte die Stelle
eines Angestellten übernehmen. Nur in diesem Falle trifft die
Vorschrift des $ 290 Abs. 2 RVO. zu, daß die Beamten und
Angestellten unter die Dienstordnung der aufnehmenden Kasse
fallen.
Bei der Prüfung der Frage, ob die Anstellungsbedingungen
gleichwertig sind, ist zu beachten, daß ungünstigere Bedingungen
z. B. geringere Höhe der Dienstalterszulagen durch günstigere
z. B. bei der Ruhegehaltsversorgung ausgeglichen werden. Zu
den gleichwertigen Bedingungen gehört nicht nur die finanzielle
Seite, also die Höhe des Gehalts, die Zeitabschnitte und die Höhe
der Zulagen, Ruhegehalts- und Hinterbliebenenfürsorge, sondern
auch Kündigungsfristen, Entlassungsmöglichkeiten, Urlaubsverhält-
nisse, Disziplinarverfahren usw. ; vgl. Begründung z. RVO. S. 88.
Was für die Vereinigung von Krankenkassen gilt, gilt nach
8 298 Abs. 2 RVO. auch für die Ausscheidung von Mitglie-
dern aus einer Krankenkasse.
Bei Auflösung oder Schließung von Krankenkassen
werden die Kassenbeamten, also alle Angestellten, die auf Lebenszeit
oder mit Anrecht auf Ruhegehalt angestellt sind, ohne Rücksicht
darauf, ob die Rechte staatlicher oder gemeindlicher Beamter ver-
liehen sind, den anderen Angestellten gegenüber bevorzugt. Reicht
das Vermögen einer aufgelösten oder geschlossenen Orts- oder
Lan dkrankenkasse nicht aus, um die Ansprüche der Beamten zu
befriedigen, so hat der Gemeindeverband nach $ 305 RVO. für
den Fehlbetrag einzutreten; der Beamte muß eine ihm vom Ver-
band angebotene angemessene Stellung annehmen. Bei Innungs-
krankenkassen tritt an Stelle des Gemeindeverbandes die Innung.
Doch muß der Beamte eine vom Gemeindeverband oder von der
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