Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

— 457 — 
setz-Samml. S. 141) vom Bezirksausschuß oder Kreisausschuß ent- 
schieden werden. 
Der Fehlbetrag ist ein außergewöhnlicher Kassenbeitrag. 
Streitigkeiten über die Verpflichtung zu seiner Zahlung werden 
nicht nach 8 405 Abs. 2 RVO. entschieden, da hiernach die Ver- 
sicherungsbehörden zur Erledigung nur von solchen Streitigkeiten 
über Beitragsleistung zuständig sind, welche zwischen einem Ar- 
beitgeber oder Versicherten einerseits und der Kasse anderseits 
entstehen. Streitigkeiten zwischen der Kasse und dem Gemeinde- 
verband oder der Innung sind zu den bürgerlichen Streitigkeiten zu 
rechnen, die nach $ 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes vor die 
ordentlichen Gerichte gehören; vgl. Reichsgericht Entsch. i. Zivils. 
vom 14. Mai 1887 (Bd. 19 S. 67), vom 17. September 1888 
(Bd. 21 S. 100), vom 22. September 1888 (Bd. 22 S. 285) und 
vom 15. März 1894 (Bd. 33 S. 34). Im übrigen muß die Kasse, 
der die Mitglieder der geschlossenen oder aufgelösten Kasse über- 
wiesen werden, die Beamten und Angestellten zu denselben oder 
gleichwertigen Bedingungen übernehmen ($ 305 Abs. 2, $ 290 
Abs. 1 RVO.). Hier ergibt sich dann die gleiche Rechtslage wie 
bei der Vereinigung der Krankenkassen. 
9. Die von einem Versicherungsträger Beschäftigten sind 
nach $ 169 RVO. von der Krankenversicherungs- 
pflicht befreit, wenn ihnen gegen ihren Arbeitgeber ein An- 
spruch mindestens entweder auf Krankenhilfe in Höhe und Dauer 
der Regelleistungen der Krankenkassen oder für die gleiche Zeit 
auf Gehalt, Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im andert- 
halbfachen Betrage des Krankengeldes gewährleistet ist. Unter 
diesen Voraussetzungen sind also alle Angestellten und Beamten 
der Krankenkassen von der Versicherungspflicht ohne weiteres 
befreit. Sind die Voraussetzungen aber nicht erfüllt, so unterliegen 
sie bei einem Jahresarbeitsverdienst von nicht mehr als zwei- 
tausendfünfhundert Mark der Versicherungspflicht ($ 165 RVO.) 
Tritt die Befreiung erst ein, nachdem die Beamten und Ange-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.