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setz-Samml. S. 141) vom Bezirksausschuß oder Kreisausschuß ent-
schieden werden.
Der Fehlbetrag ist ein außergewöhnlicher Kassenbeitrag.
Streitigkeiten über die Verpflichtung zu seiner Zahlung werden
nicht nach 8 405 Abs. 2 RVO. entschieden, da hiernach die Ver-
sicherungsbehörden zur Erledigung nur von solchen Streitigkeiten
über Beitragsleistung zuständig sind, welche zwischen einem Ar-
beitgeber oder Versicherten einerseits und der Kasse anderseits
entstehen. Streitigkeiten zwischen der Kasse und dem Gemeinde-
verband oder der Innung sind zu den bürgerlichen Streitigkeiten zu
rechnen, die nach $ 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes vor die
ordentlichen Gerichte gehören; vgl. Reichsgericht Entsch. i. Zivils.
vom 14. Mai 1887 (Bd. 19 S. 67), vom 17. September 1888
(Bd. 21 S. 100), vom 22. September 1888 (Bd. 22 S. 285) und
vom 15. März 1894 (Bd. 33 S. 34). Im übrigen muß die Kasse,
der die Mitglieder der geschlossenen oder aufgelösten Kasse über-
wiesen werden, die Beamten und Angestellten zu denselben oder
gleichwertigen Bedingungen übernehmen ($ 305 Abs. 2, $ 290
Abs. 1 RVO.). Hier ergibt sich dann die gleiche Rechtslage wie
bei der Vereinigung der Krankenkassen.
9. Die von einem Versicherungsträger Beschäftigten sind
nach $ 169 RVO. von der Krankenversicherungs-
pflicht befreit, wenn ihnen gegen ihren Arbeitgeber ein An-
spruch mindestens entweder auf Krankenhilfe in Höhe und Dauer
der Regelleistungen der Krankenkassen oder für die gleiche Zeit
auf Gehalt, Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im andert-
halbfachen Betrage des Krankengeldes gewährleistet ist. Unter
diesen Voraussetzungen sind also alle Angestellten und Beamten
der Krankenkassen von der Versicherungspflicht ohne weiteres
befreit. Sind die Voraussetzungen aber nicht erfüllt, so unterliegen
sie bei einem Jahresarbeitsverdienst von nicht mehr als zwei-
tausendfünfhundert Mark der Versicherungspflicht ($ 165 RVO.)
Tritt die Befreiung erst ein, nachdem die Beamten und Ange-