Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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anihm beteiligen muß. Es wäre verfehlt, mit dem Betrieb der Post 
einen fiskalischen Erwerbszweck zu verbinden, die Bedeutung 
des Postbetriebes im großen Staatsorganismus nach seinen finanziellen Er- 
gebnissen für den Staat zu bemessen. Eine staatliche Tätigkeit, die auf 
Verwirklichung eines Staatszweckes genannter Art gerichtet ist, schließt 
eine Organisation nach kaufmännischen Grundsätzen aus, die zudem auch 
mit dem Hauptzweck der Staatspost, dem allgemeinen öffentlichen Nutzen 
zu dienen, sich niemals vereinbaren ließe. Dieser Auffassung wurde u. a. 
auch in der bayerischen Kammer der Abgeordneten gelegentlich der Be- 
ratung des Etats der Posten und Telegraphen für die Jahre 1914 und 1915 
(vgl. Bayer. Staatszeitung Nr. 145 vom 25. Juni 1914, Landtagsbericht in 
der Landtagsbeilage Nr. 172) dahin Ausdruck gegeben, daß das staatliche 
Postwesen in erster Linte ein Wohlfahrtsinstitut, nicht aber ein Erwerbs- 
Institut darstelle. 
Gleichwohl kann die Erzielung eines finanziellen Gewinnes im Interesse 
des Staates liegen, nicht aus fiskalischen Zwecken, auch nicht als Gegen- 
stand eines eigentlichen Staatszwecks, wohl aber als wirksames Mittel zur 
Erfüllung eines solchen. Es darf also kein Widerspruch mit der bekannten 
Anschauung darin erblickt werden, daß auch der Wohlfahrtsstaat nicht 
alles finanzielle Interesse an dem staatlichen Postbetriebe verleugnet. Wohl 
bei keinem staatlichen Verwaltungszweig würde es übrigens schmerzliche 
Gefühle auslösen, wenn die Einnahmen vor den Ausgaben etwas voraus 
hätten; bei aller Richtigkeit in der Regel allerdings nur eine theoretische 
Erwägung! Bei dem Wohlfahrtszwecke und dem unendlichen kulturellen 
Nutzen, dem eine weitgehende Organisation des staatlichen Postbetriebes 
dient, liegt es im eigensten Interesse dieses Verwaltungszweiges und der 
daran interessierten Benützer der Postanstalten, den Postbetrieb in der 
Art „rentabel“ zu gestalten, daß die überschießenden Einnahmen dem Aus- 
bau, der Erweiterung und Verbesserung des staatlichen Postwesens nutzbar 
gemacht und auf solche Weise wiederum diesem staatlichen Wohlfahrts- 
zwecke zugeführt werden. Ein praktisches Beispiel liefert die bayerische 
Postverwaltung, welche, beginnend mit der Finanzperiode 1914/15, von den 
Erträgnissen der Posten und Telegraphen einen Ausgleichsfonds 
bildet, aus dem der Fehlbetrag gedeckt werden soll, der nach Bestreitung 
der Gesamtausgaben des ordentlichen Etats, sowie nach Deckung der für 
die Ueberschüsse der Reichspost- und Telegraphenverwaltung an das Reich
	        
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