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anihm beteiligen muß. Es wäre verfehlt, mit dem Betrieb der Post
einen fiskalischen Erwerbszweck zu verbinden, die Bedeutung
des Postbetriebes im großen Staatsorganismus nach seinen finanziellen Er-
gebnissen für den Staat zu bemessen. Eine staatliche Tätigkeit, die auf
Verwirklichung eines Staatszweckes genannter Art gerichtet ist, schließt
eine Organisation nach kaufmännischen Grundsätzen aus, die zudem auch
mit dem Hauptzweck der Staatspost, dem allgemeinen öffentlichen Nutzen
zu dienen, sich niemals vereinbaren ließe. Dieser Auffassung wurde u. a.
auch in der bayerischen Kammer der Abgeordneten gelegentlich der Be-
ratung des Etats der Posten und Telegraphen für die Jahre 1914 und 1915
(vgl. Bayer. Staatszeitung Nr. 145 vom 25. Juni 1914, Landtagsbericht in
der Landtagsbeilage Nr. 172) dahin Ausdruck gegeben, daß das staatliche
Postwesen in erster Linte ein Wohlfahrtsinstitut, nicht aber ein Erwerbs-
Institut darstelle.
Gleichwohl kann die Erzielung eines finanziellen Gewinnes im Interesse
des Staates liegen, nicht aus fiskalischen Zwecken, auch nicht als Gegen-
stand eines eigentlichen Staatszwecks, wohl aber als wirksames Mittel zur
Erfüllung eines solchen. Es darf also kein Widerspruch mit der bekannten
Anschauung darin erblickt werden, daß auch der Wohlfahrtsstaat nicht
alles finanzielle Interesse an dem staatlichen Postbetriebe verleugnet. Wohl
bei keinem staatlichen Verwaltungszweig würde es übrigens schmerzliche
Gefühle auslösen, wenn die Einnahmen vor den Ausgaben etwas voraus
hätten; bei aller Richtigkeit in der Regel allerdings nur eine theoretische
Erwägung! Bei dem Wohlfahrtszwecke und dem unendlichen kulturellen
Nutzen, dem eine weitgehende Organisation des staatlichen Postbetriebes
dient, liegt es im eigensten Interesse dieses Verwaltungszweiges und der
daran interessierten Benützer der Postanstalten, den Postbetrieb in der
Art „rentabel“ zu gestalten, daß die überschießenden Einnahmen dem Aus-
bau, der Erweiterung und Verbesserung des staatlichen Postwesens nutzbar
gemacht und auf solche Weise wiederum diesem staatlichen Wohlfahrts-
zwecke zugeführt werden. Ein praktisches Beispiel liefert die bayerische
Postverwaltung, welche, beginnend mit der Finanzperiode 1914/15, von den
Erträgnissen der Posten und Telegraphen einen Ausgleichsfonds
bildet, aus dem der Fehlbetrag gedeckt werden soll, der nach Bestreitung
der Gesamtausgaben des ordentlichen Etats, sowie nach Deckung der für
die Ueberschüsse der Reichspost- und Telegraphenverwaltung an das Reich