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4. Sıe werde daher, falls die Kommandanten deutscher
Kriegsschiffe auf Grund der Annahme, daß die Flagge der Ver-
einigten Staaten nicht in gutem Glauben geführt würde, auf
hoher See ein amerikanisches Schiff oder das Leben eines ame-
rikanischen Staatsangehörigen vernichten würden, schwerlich
darin etwas anderes als eine unentschuldbare Verletzung neutraler
Rechte erblicken können, und sieh genötigt sehen, die deutsche
Regierung für solche Handlungen ihrer Marinebehörden streng
verantwortlich zu machen, und alle Schritte zu tun, die zum
Schutze amerikanischen Lebens und Eigentums und zur Siche-
rung des vollen Genusses der anerkannten Rechte auf hoher
See für die Amerikaner erforderlich seien.
Hiernach nimmt die amerikanische Regierung eine vollkom-
mene Freiheit des Meeres, der hohen See, für den Verkehr neu-
traler Schiffe in Anspruch mit allein den zwei Einschränkungen,
die sich aus der Zulässigkeit einer wirksamen Blockade und der
Zulässigkeit der Durehsuchung eines neutralen Schiffes auf hoher
See seitens eines Kriegführenden ergeben. Der deutscherseits be-
absichtigte Schritt sei in der bisherigen Seekriegsführung nicht
anerkannt, ohne jeden Vorgang, und somit unzulässig.
Dazu ist folgendes zu sagen:
1. Es scheint, daß die amerikanische Regierung Deutschland
nicht das Recht bestreiten will, innerhalb der englischen Hoheits-
heitsgewässer, also innerhalb der 3-Seemeilen- (1 sm = 1852 m)
Zone so zu verfahren, wie deutscherseits angekündigt ist. Denn
sie wendet sich nur gegen ein solches Verfahren auf hoher
See®. Unter hoher See versteht man allgemein in der Regel
das eigentliche Meer außerhalb der Hoheitsgrenzen. Die amerika-
nische Regierung scheint also damit anzuerkennen, daß sie gegen
Geschehnisse innerhalb der 3-Seemeilen-Zone kein Recht hat,
etwas einzuwenden. Vermutlich geht sie davon aus, daß sie ohne
® Einmal ist auch von offener See die Rede; es ist aber nicht erkenn-
bar, daß ein Gegensatz zwischen offener und hoher See beabsichtigt sei.