Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

38 — 
4. Sıe werde daher, falls die Kommandanten deutscher 
Kriegsschiffe auf Grund der Annahme, daß die Flagge der Ver- 
einigten Staaten nicht in gutem Glauben geführt würde, auf 
hoher See ein amerikanisches Schiff oder das Leben eines ame- 
rikanischen Staatsangehörigen vernichten würden, schwerlich 
darin etwas anderes als eine unentschuldbare Verletzung neutraler 
Rechte erblicken können, und sieh genötigt sehen, die deutsche 
Regierung für solche Handlungen ihrer Marinebehörden streng 
verantwortlich zu machen, und alle Schritte zu tun, die zum 
Schutze amerikanischen Lebens und Eigentums und zur Siche- 
rung des vollen Genusses der anerkannten Rechte auf hoher 
See für die Amerikaner erforderlich seien. 
Hiernach nimmt die amerikanische Regierung eine vollkom- 
mene Freiheit des Meeres, der hohen See, für den Verkehr neu- 
traler Schiffe in Anspruch mit allein den zwei Einschränkungen, 
die sich aus der Zulässigkeit einer wirksamen Blockade und der 
Zulässigkeit der Durehsuchung eines neutralen Schiffes auf hoher 
See seitens eines Kriegführenden ergeben. Der deutscherseits be- 
absichtigte Schritt sei in der bisherigen Seekriegsführung nicht 
anerkannt, ohne jeden Vorgang, und somit unzulässig. 
Dazu ist folgendes zu sagen: 
1. Es scheint, daß die amerikanische Regierung Deutschland 
nicht das Recht bestreiten will, innerhalb der englischen Hoheits- 
heitsgewässer, also innerhalb der 3-Seemeilen- (1 sm = 1852 m) 
Zone so zu verfahren, wie deutscherseits angekündigt ist. Denn 
sie wendet sich nur gegen ein solches Verfahren auf hoher 
See®. Unter hoher See versteht man allgemein in der Regel 
das eigentliche Meer außerhalb der Hoheitsgrenzen. Die amerika- 
nische Regierung scheint also damit anzuerkennen, daß sie gegen 
Geschehnisse innerhalb der 3-Seemeilen-Zone kein Recht hat, 
etwas einzuwenden. Vermutlich geht sie davon aus, daß sie ohne 
® Einmal ist auch von offener See die Rede; es ist aber nicht erkenn- 
bar, daß ein Gegensatz zwischen offener und hoher See beabsichtigt sei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.