Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

— 47 — 
darf, nach dessen $ 2a sich das Beförderungsverbot für die Privatbeförde- 
rungsanstalten nur auf sog. Ortsbriefe erstreckt, d. i. auf die Entgegen- 
nahme von Briefen, deren Beförderung aus der Hand des Absenders in die 
des Empfängers sich im sog. Ursprungsorte, d. i. innerhalb der Gemeinde- 
grenzen des Absendungsortes, abspielt, schlossen einige findige Privat- 
unternehmer, daß vom gesetzlichen Standpunkte und nach der Fassung des 
RPostG. nichts dagegen einzuwenden sei, wenn die Absender ihre Briefe 
nach anderen Orten brächten und sie dortselbst von angestellten Boten 
einer Privatbeförderungsanstalt unter Beachtung des $ 2 RPostG. zur ex- 
pressen Beförderung nach anderen Orten als dem Orte der Briefübergabe 
übergehen würden. Die Staatspost setzte sich gegen diese künstliche Her- 
stellung eines Fernverkehrs vergebens zur Wehr, das Reichsgericht (vgl. 
2D 206. 1912 
IX. 2551 
barkeit dieses Verfahrens, da kein Verbot bestünde, daß Privatbeförderungs- 
Urt. in Str. vom 7. Oktober 1913. — ) verneinte die Straf- 
anstalten als expresse Boten nach $ 2 RPostG. aufträten und sich zur Aus- 
führung der Beförderungsaufträge ihrer Angestellten bedienten. Wenn hier 
keine gesetzliche Schranke wie in $ 2a RPostG. errichtet wird, tritt in 
größeren Städten mit ihren engbenachbarten Gemeindegrenzen, die eine 
künstliche Umwandlung des verbotenen Orts- in erlaubten Fernverkehr 
leicht ermöglichen, alsbald die gleiche Wirkung wie s. Z. im Ortsverkehr 
vor dem Erlaß der Postnovelle auf: empfindliche Schädigung des in der 
Staatspost verkörperten Wohlfahrtszweckes zum Nutzen privater Speku- 
lation.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.