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darf, nach dessen $ 2a sich das Beförderungsverbot für die Privatbeförde-
rungsanstalten nur auf sog. Ortsbriefe erstreckt, d. i. auf die Entgegen-
nahme von Briefen, deren Beförderung aus der Hand des Absenders in die
des Empfängers sich im sog. Ursprungsorte, d. i. innerhalb der Gemeinde-
grenzen des Absendungsortes, abspielt, schlossen einige findige Privat-
unternehmer, daß vom gesetzlichen Standpunkte und nach der Fassung des
RPostG. nichts dagegen einzuwenden sei, wenn die Absender ihre Briefe
nach anderen Orten brächten und sie dortselbst von angestellten Boten
einer Privatbeförderungsanstalt unter Beachtung des $ 2 RPostG. zur ex-
pressen Beförderung nach anderen Orten als dem Orte der Briefübergabe
übergehen würden. Die Staatspost setzte sich gegen diese künstliche Her-
stellung eines Fernverkehrs vergebens zur Wehr, das Reichsgericht (vgl.
2D 206. 1912
IX. 2551
barkeit dieses Verfahrens, da kein Verbot bestünde, daß Privatbeförderungs-
Urt. in Str. vom 7. Oktober 1913. — ) verneinte die Straf-
anstalten als expresse Boten nach $ 2 RPostG. aufträten und sich zur Aus-
führung der Beförderungsaufträge ihrer Angestellten bedienten. Wenn hier
keine gesetzliche Schranke wie in $ 2a RPostG. errichtet wird, tritt in
größeren Städten mit ihren engbenachbarten Gemeindegrenzen, die eine
künstliche Umwandlung des verbotenen Orts- in erlaubten Fernverkehr
leicht ermöglichen, alsbald die gleiche Wirkung wie s. Z. im Ortsverkehr
vor dem Erlaß der Postnovelle auf: empfindliche Schädigung des in der
Staatspost verkörperten Wohlfahrtszweckes zum Nutzen privater Speku-
lation.