Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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scheidend ist, dessen Regelung in Frage steht. Wenn er dann freilich für 
die Unterscheidung darauf abstellen will, ob „die rechtsetzende Gemein- 
schaft“ dieses konkrete Lebensverhältnis für „privat“ oder für „öffentlich“ 
ansieht, oder ob, wie es in anderer Wendung heißt, die Rechtsquelle ein 
Verhältnis als öffentlich oder als privat normiert hat, so wird das dem 
positiven Recht in all den Fällen entsprechen, in denen die rechtsetzende 
Gemeinschaft oder die Rechtsquelle oder sagen wir der Gesetzgeber den 
Unterscheidungswillen selbst gehabt und auch zum Ausdruck gebracht hat. 
Für die anderen Fälle aber kommt dann wieder die alte Frage, ob nach 
der Natur der Dinge und aus Vernunftgründen das Lebensverhältnis dem 
Kreis der öffentlich-rechtlichen oder der privatrechtlichen Beziehungen des 
Rechtssubjekts angehört und ob bei mehreren Subjekten der Gläubiger oder 
der Schuldner, der Kläger oder Beklagte maßgebend ist. 
In einer „Skizze zu einem Vortrag“ über Polizei, Staat und Gemeinde 
in Preußen hat AnscHÜrz den politischsten Beitrag zur Festschrift geliefert. 
Er tritt darin mit großer Entschiedenheit für die Kommunalisierung des 
Polizeiwesens in Preußen ein, wobei ihm der entscheidende Rechtsgrund 
die grundsätzliche Universalität des kommunalen Wirkungskreises ist, und 
die Verkehrtheit der Trennung von kommunaler Wohlfahrtspflege und staat- 
licher Polizeiverwaltung (S. 351, 352) betont wird. — KASKEL handelt in 
seinem Beitrag von der rechtlichen Natur des Arbeiterschutzes von den 
Gruppen der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, auf die er sein System des 
sozialen Schutzrechts aufbauen will. (Definition S. 180, System 188—190.) 
A. Mendelssohn Bartholdy. 
Festgabe für Rudolph Sohm dargebracht zum goldenen Doktorjubiläum 
von Freunden, Schülern und Verehrern. München und Leipzig, Ver- 
lag von Duncker & Humblot 1914. 427 8. 
Die Schrift zeugt von der Verehrung, die Sohms männlich-starke, in 
der Gegenwart besonders ehrwürdige Gelehrtenart genießt, und von der 
Weite der Wirkungen, die von ihm als Forscher und Lehrer ausgegangen 
sind. Den Verfasser des Institutionenlehrbuchs begrüßt OTTo LENEL mit 
einer Abhandlung über die actiones arbitrariae, in der noch der enge Zu- 
sammenhang zwischen der wissenschaftlichen Arbeit deutscher und italien- 
ischer Romanisten sehr deutlich hervortritt; je drei gewichtige Beiträge 
gelten der (Geschichte des Kirchenrechts, des öffentlichen Rechts und des 
Prozesses, sofern man zum letztgenannten Gebiet auch die sehr sauber 
gearbeitete Untersuchung von ROSENSTOCK über das Principium doctoris 
rechnen darf; mitten in das geltende, fließende Recht der Neuzeit führen 
schließlich die Abhandlung SEHLInGs über das Provisorium nach dem 
Kaligesetz vom 25. Mai 1910, in der die Ausführungen über die Abänder- 
lichkeit der provisorischen Quote, gegen die übliche Praxis, sehr bemer- 
kenswert sind (S. 82 fg.), und die Darstellung der Rechtspflege des deut-
	        
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