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scheidend ist, dessen Regelung in Frage steht. Wenn er dann freilich für
die Unterscheidung darauf abstellen will, ob „die rechtsetzende Gemein-
schaft“ dieses konkrete Lebensverhältnis für „privat“ oder für „öffentlich“
ansieht, oder ob, wie es in anderer Wendung heißt, die Rechtsquelle ein
Verhältnis als öffentlich oder als privat normiert hat, so wird das dem
positiven Recht in all den Fällen entsprechen, in denen die rechtsetzende
Gemeinschaft oder die Rechtsquelle oder sagen wir der Gesetzgeber den
Unterscheidungswillen selbst gehabt und auch zum Ausdruck gebracht hat.
Für die anderen Fälle aber kommt dann wieder die alte Frage, ob nach
der Natur der Dinge und aus Vernunftgründen das Lebensverhältnis dem
Kreis der öffentlich-rechtlichen oder der privatrechtlichen Beziehungen des
Rechtssubjekts angehört und ob bei mehreren Subjekten der Gläubiger oder
der Schuldner, der Kläger oder Beklagte maßgebend ist.
In einer „Skizze zu einem Vortrag“ über Polizei, Staat und Gemeinde
in Preußen hat AnscHÜrz den politischsten Beitrag zur Festschrift geliefert.
Er tritt darin mit großer Entschiedenheit für die Kommunalisierung des
Polizeiwesens in Preußen ein, wobei ihm der entscheidende Rechtsgrund
die grundsätzliche Universalität des kommunalen Wirkungskreises ist, und
die Verkehrtheit der Trennung von kommunaler Wohlfahrtspflege und staat-
licher Polizeiverwaltung (S. 351, 352) betont wird. — KASKEL handelt in
seinem Beitrag von der rechtlichen Natur des Arbeiterschutzes von den
Gruppen der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, auf die er sein System des
sozialen Schutzrechts aufbauen will. (Definition S. 180, System 188—190.)
A. Mendelssohn Bartholdy.
Festgabe für Rudolph Sohm dargebracht zum goldenen Doktorjubiläum
von Freunden, Schülern und Verehrern. München und Leipzig, Ver-
lag von Duncker & Humblot 1914. 427 8.
Die Schrift zeugt von der Verehrung, die Sohms männlich-starke, in
der Gegenwart besonders ehrwürdige Gelehrtenart genießt, und von der
Weite der Wirkungen, die von ihm als Forscher und Lehrer ausgegangen
sind. Den Verfasser des Institutionenlehrbuchs begrüßt OTTo LENEL mit
einer Abhandlung über die actiones arbitrariae, in der noch der enge Zu-
sammenhang zwischen der wissenschaftlichen Arbeit deutscher und italien-
ischer Romanisten sehr deutlich hervortritt; je drei gewichtige Beiträge
gelten der (Geschichte des Kirchenrechts, des öffentlichen Rechts und des
Prozesses, sofern man zum letztgenannten Gebiet auch die sehr sauber
gearbeitete Untersuchung von ROSENSTOCK über das Principium doctoris
rechnen darf; mitten in das geltende, fließende Recht der Neuzeit führen
schließlich die Abhandlung SEHLInGs über das Provisorium nach dem
Kaligesetz vom 25. Mai 1910, in der die Ausführungen über die Abänder-
lichkeit der provisorischen Quote, gegen die übliche Praxis, sehr bemer-
kenswert sind (S. 82 fg.), und die Darstellung der Rechtspflege des deut-