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schen Denkmalschutzes von ARTHUR B. ScHMIDT, deren klar einteilende,
alles wesentliche schön heraushebende Art gerade diesem Stoft sehr not
tut; bestand doch hier wirklich eine Gefahr des Versickerns einer an sich
kräftigen Quelle neuen Rechts und somit eine besonders dankbare Aufgabe
für den, der ihr die richtige Fassung zu geben weiß.
Unter den kirchenrechtlichen Aufsätzen steht ein kräftig gedrungener
von KARL RIEKER voran: die Entstehung und geschichtliche Bedeutung
des Kirchenbegriffs; die Wendung vom urchristlichen Kirchenbegriffe zum
paulinischen und die Bedeutung gerade der paulinischen Fassung für den
Katholizismus ist (8. 13 fg.) scharf herausgearbeitet. ALFRED SCHULTZE
hat in seinem Beitrag „Stadtgemeinde und Kirche im Mittelalter“ den Ein-
fluß nachgewiesen, den die privatrechtliche Betrauung der Magistrate mit
der Ausführung der Kirchenstiftungen, des Seelgeräts für die Verwelt-
lichung der Kirchengemeinde hatte; hier ist nicht nur für den Kirchen-
historiker, sondern auch für den Zivilisten reiche Anregung zu neuen
Quellenforschungen gegeben. NIEDNER versucht den Kirchenbegriff, für
dessen rechtliche Erfassung wir SOHM so viel zu danken haben, im Zu-
sammenhang mit den jüngsten Methoden juristischer Begriftsbildung und
Kritik gerade in seinem praktischen Sinn neuerdings klarzulegen; bei der
an sich leidenschaftlichen Natur des Gegenstandes, der so nahe am Kon-
flikt zwischen Kirche und Staat liegt, steht dieser Abhandlung die gelehrte
Ruhe der Philosophie besonders gut an.
Die Beiträge zur Geschichte des deutschen Rechts im engern Sinne
eröffnet ERNST MAYER mit einer Untersuchung über die Entstehung der
Vasallıtät und des Lehenwesens; gegenüber einem in seiner Kürze und
anscheinenden Zweifellosigkeit vielleicht unrichtig wirkenden Satz aus
SCHRÖDKRs kleiner Rechtsgeschichte wird eine fast überreiche Fülle von
Zeugnissen über ligietas und feodum zusammengestellt und erörtert, die
teils ganz neu sind wie der Hinweis auf den frühesten Beleg (aus dem
ersten Drittel des 9. Jahrhunderts) und die sich daran anschließende Ver-
mutung der Herkunft des Worts feodum aus dem Keltischen (fiadh = Ehre;
honor = Dienstgut), teils Bekanntes in ganz neuem Zusammenhang er-
scheinen lassen, wie die fränkische Ausstattung der Krieger aus Kirchengut
oder die Höhe des relevium bei den Inhabern des feudum militis und den
sokemani (wobei mir allerdings die Gleichsetzung des Wertes von 12 sol.
und 20 sol. für Waffen ohne Brünne und Pferd S. 56 Anm. 3 nicht unbe-
denklich scheint). Mit besonderem Nachdrucke werden die Zusammenhänge
zwischen dem Panzerreiterdienst und der Gestaltung des Lehenwesens be-
handelt. HERBERT MEYER bewegt sich mit seiner Abhandlung über
die Anfänge des Familienfideikommisses in Deutschland ebenfalls auf un-
durchforschtem Gebiet, obgleich er fast tausend Jahre weniger weit zurück-
zugehen braucht wie der Forscher im Lehenrecht. M&YER hat seine Zu-
sammenstellung der ältesten deutschen Urkunden mit Recht nicht auf die