Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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des monarchischen Prinzips als einer staatstheoretischen Form mit weder 
ein für allemal bestimmtem noch auch nur bestimmbaren materiellen poli- 
tischen Ideengehalt schon die Tatsache wichtig, daß alle jene verschiedenen 
politischen Ideen: theokratische, legitimistische, absolutistische, altstän- 
dische, Verneinung der modernen technischen Staatsverwaltung, mit ihm 
überhaupt in Beziehung gebracht werden konnten. 
Der vierte Abschnitt, über das monarchische Prinzip in Deutschland, 
behandelt den wichtigsten Teil der Materie. Verf. streift zunächst die mit 
der Auflösung des Deutschen Reichs gegebene Stärkung des Gedankens 
der Fürstensouveränität, besonders in den Rheinbundstaaten, sodann die 
Zusammenhänge zwischen der deutschen Erhebung und dem Rechtsgedanken 
einer Beteiligung des Volkes an der Bildung des Staatswillens. Die fol- 
gende Darstellung des monarchischen Prinzips im Wirken des Deutschen 
Bundes betont, daß mit der Zusicherung „landständiger Verfassungen‘“ be- 
sonders von Preußen und Oesterreich anfangs nur an eine Repräsentativ- 
vertretung gedacht worden ist. Freilich haben sich dann sehr bald „die 
Freunde des Vergangenen“, an ihrer Spitze METTERNICH und GENTZ an 
den Ausdruck „landständisch* geklammert und eine gegensätzliche Bedeu- 
tung zum modernen Repräsentativgedanken in ihn hineingetragen. An 
diesen Gedankengang knüpft nun in Deutschland das monarchische Prinzip 
gleich bei seinem ersten offiziellen Auftreten in der Karlsbader Epoche an. 
Das monarchische Prinzip bestand damals nach den Darlegungen des Verf. 
„nicht in der Wiederaufrichtung einer unumschränkten Regierungsgewalt 
des Herrschers, überhaupt weniger in einer möglichsten Ausdehnung seiner 
Befugnisse, sondern in der mehr defensiven Behauptung und Abgrenzung 
eines bestimmten sakrosankten Gebiets der Kronrechte gegenüber dem 
Ansturm der Massen“. Dem glaubte man mit Einrichtung einer oligarchi- 
schen Ständeverfassung am besten zu dienen, und so waren mit der alt- 
ständischen ldee von Anfang an reaktionäre materiell-politische Ten- 
denzen in das monarchische Prinzip hineingelegt worden. Freilich sah sich 
die offizielle Theorie doch bald zur Aufgabe ihrer künstlichen Interpreta- 
tion des Begriffes „landständisch* im Gegensatz zu „repräsentativ“ ge- 
zwungen. Eben deshalb sollte aber zur Rettung ihrer materiell politischen 
Tendenzen dieser Begriff nun, wie am 20. September 1869 beschlossen 
wurde, eine besondere Erläuterung erhalten „nach dem Sinne des monar- 
chischen Prinzips und zur Aufrechterhaltung des Bundesvereins“. Diese 
Erläuterung ist in Art.57 WSA. gegeben. Mitihm versuchten die Metter- 
nichschen Kreise, „von ihren Karlsbader Zielen abgedrängt, wenigstens 
noch einen letzten Fallstrick dem deutschen Konstitutionalismus zu legen“. 
Bis hierhin ist die Darstellung des Verf. ganz klar: das monarchische 
Prinzip ist eine staatstheoretische Formel, die das verfassungstechnische 
Mittel bilden sollte, bestimmte materielle politische Ideen in der Konstruk- 
tion des Staatsgebäuder zu verwerten. Nun aber beginnen die Schwierig-
	        
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