Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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die Freiheit des Meeres zur Kriegführung, die 
stets beansprucht und bisher von keiner Seite ernstlich bestritten 
ist. Die hohe See steht anerkanntermaßen überall auf der ganzen 
Erde den Kriegführenden frei zur Verfügung. Freiheit des Meeres 
zum Handel wurde dagegen anfangs überhaupt nicht zugestanden. 
Der Seeverkehr der ältesten Zeit war durchaus rechtlos und wie im 
Frieden so im Kriege willkürlichen Störungen und Unterdrückungen 
ausgesetzt (siehe SCHRAMM, Prisenrecht $ 2 S. 12). Verschie- 
dentlich wurde sogar eine unumschränkte Herrschaft über größere 
Meeresgebiete beansprucht (Spanien, Venedig, England). Erst all- 
mählich gelang es dem neutralen Handel auf der Grundlage des 
langsam sich Anerkennung erringenden Satzes von der Gleich- 
berechtigung aller Kulturvölker in Verbindung mit der Entwicke- 
lung des Begriffes der Neutralität, sich eine gewisse Freiheit des 
Meeres auch den Kriegführenden gegenüber zu erringen, die aber 
von allgemeiner Anerkennung noch weit entfernt war. Eine solche 
schien sich jedoch anzubahnen, als die auf Veranlassung von Eng- 
land 1909 in London zusammengetretene Seekriegsrechtskonferenz 
in der sog. Londoner Erklärung Regeln über das Verhältnis der 
Kriegführenden zu dem neutralen Handel aufgestellt hatte, mit 
denen sie glaubte, „die Rechte der Kriegführenden und die des 
neutralen Handels in billiger und praktischer Weise ausgeglichen* 
zu haben, wie es in dem Generalbericht des Redaktionsausschusses 
der Londoner Seekriegsrechtskonferenz heißt. Die Londoner Er- 
klärung ist aber bekanntlich von keiner Macht ratifiziert worden. 
Gleichwohl hat zwar Deutschland sie uneingeschränkt seiner Prisen- 
ordnung vom 30. IX. 1909 zugrunde gelegt, während England 
gleich zu Beginn des Krieges und auch später noch ausdrücklich 
zu erkennen gab, daß es in mehrfachen wesentlichen Beziehungen 
die Londoner Erklärung nicht zur Richtschnur seines Verhaltens 
machen würde. Jedenfalls ist aber eine Beschränkung der Rechte 
** Sie ist inzwischen durch Kais. Ver. v. 18. 4. 15 RGBl. S. 240 in 
Vergeltung gegen England erheblich abgeändert.
	        
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