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der Kriegführenden auf die Freiheit des Meeres bei der Aus-
nutzung eines eigentlichen Kampfmittels zugunsten des neu-
tralen Handels bisher niemals, weder in der Londoner Erklärung noch
sonst, am wenigsten jedenfalls von englischer oder amerikanischer
Kriegführung zugestanden worden. Das Recht der Kriegführung
auf die Freiheit des Meeres ist das ältere und durch das jüngere
die Freiheit des Meeres für den neutralen Handel erstrebende
nur soweit eingeschränkt, ais dies zugestanden oder allgemein
anerkannt ist. Man kann aber nicht umgekehrt, wie Amerika tut,
behaupten, das Meer sei grundsätzlich frei für den Handel, soweit
eine Beschränkung zugunsten der Kriegführung nicht ausdrücklich
anerkannt sei. Das, was Amerika als anerkannt hinstellt, ist tat-
sächlich bisher noch nie anerkannt worden. Denn es handelt sich
dabei um nichts mehr und nichts weniger, als der Kriegführung selbst
in den Arm zu fallen, sie in einem wesentlichen Punkte zu lähmen.
Geht man von Vorstehendem aus, so ıst es klar, daß man das
Recht der deutschen Regierung, die Gewässer um Großbritannien
und Irland herum auch über die 3-Seemeilen-Zone hinaus als
Kriegsgebiet zu erklären, nicht beanstanden kann. Was bedeutet
denn diese Erklärung überhaupt? Sie sagt, wie auch in dem oben
erwähnten späteren Hinweis deutscherseits bereits zum Ausdruck ge-
bracht ist, nichts weiter zunächst, als daß sich vom 18. II. ab vorzugs-
weise in jenen Gewässern der Kampf zur See gegen England mit
allen Mitteln moderner Kriegführung z. B. Minen, Unterseebooten,
abspielen wird. Den Krieg da so zu führen, ist unbestreitbares
deutsches Recht. Aus der Tatsache, daß der Krieg in jenen
Gewässern so geführt werden soll, in Verbindung mit der Tat-
sache, daß dies auch Jedem bekannt gemacht ist, ergeben sich
allerdings Folgen, die aber nicht anders sind, als die Folgen,
welche sich aus der tatsächlichen Benutzung einer bestimmten
Gegend an Land zum Kriegsschauplatz ergeben. Der
einzige Unterschied ist der: Die Benutzung einer bestimmten
Gegend an Land zum Kriegsschauplatz ist für Jedermann regel-