Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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mäßig ohne weiteres tatsächlich erkennbar. Die Benutzung eines 
bestimmten Gebiets auf See jedoch nicht immer ohne weiteres. 
Sie ist zwar erkennbar bei offenem Kampf zwischen Kriegsschiffen 
über Wasser, nicht aber beim Kampf mit den neuzeitlichen Mit- 
teln der Minen und namentlich dem allerneuesten Mittel des 
Unterseebootes. Deshalb bedarf es hier allerdings, wenn 
außerhalb der feindlichen Hoheitsgewässer ° mit solchen Mitteln 
gekämpft werden soll und das sonst nicht ohne weiteres er- 
kennbar ist, der Ankündigung°® mit dem alleinigen 
Zweck, den neutralen Handel und die neutrale Schiffahrt zu 
unterrichten, damit sie gewarnt vor den hier ihnen drohenden und 
nicht zu vermeidenden Gefahren solche Gebiete des Kriegsschau- 
platzes meiden, oder wenn sie das nicht tun wollen, wissen, daß 
sie solehe Gebiete nur auf ihre eigene Rechnung und Gefahr be- 
fahren, wie jeder, der an Land einen Kriegsschauplatz betritt, 
ebenfalls auf eigene Rechnung und Gefahr handelt. 
4. Die Ankündigung der deutschen Regierung, daß vom 18.11. 
ab die Gewässer um Großbritannien und Irland herum Kriegsgebiet 
seien, ist also nicht nur durchaus berechtigt, sie würde auch aus- 
reichend gewesen sein, jeden vor dem Befahren jener Gewässer 
zu warnen und die deutsche Regierung der Verantwortung für 
Zufälligkeiten, die einem Neutralen zustoßen, der sich trotzdem in 
jene Gewässer wagt, zu entheben. Die deutsche Regierung hat aber 
5 Diese selbst haben die Vermutung, Seekriegsschauplatz 
ohne weiteres zu sein, gegen sich, so daß die neutrale Schiffahrt vor ihrem 
Befahren nicht gewarnt zu werden braucht, und z. B. Minen auch ohne 
Ankündigung in ihnen gelegt werden dürfen. Siehe auch hierzu das Ab- 
kommen VIII der II. Haager Konferenz v. 1907, insbes. Art. 2 und den 
deutschen Vorbehalt dazu. Das Abkommen ist übrigens in diesem Kriege 
nicht anwendbar zufolge Art. 7. 
° England hat in der Nordsee auf hoher See Minen gelegt, indem es 
die Berechtigung hierzu vermutlich daraus herleitet, daß es Anfang No- 
vember 1914 die ganze Nordsee zum Kriegsgebiet erklärte. Die Erklärung 
eines derartig ausgedehnten Gebiets zur See als Kriegsschauplatz dürfte 
jedoch aus den verschiedensten Gründen auf Widerspruch der Neutralen 
stoßen.
	        
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