Waren der Einziehung und gegebenenfalls der Vernichtung ver-
fallen, PO. 16b, 18%.
ö. Schiffe, welche sich der neutralitätswidrigen Unterstützung
des Feindes in schwerer Weise schuldig machen, PO. 55, 56,
L. E. Art. 46, nämlich:
1. wenn sie an den Feindseligkeiten unmittelbar teilnahmen
oder
2. wenn sie den Befehlen oder der Kontrolle eines seitens
der feindlichen Regierung an Bord .eingesetzten Agenten unter-
stehen, oder
3. wenn sie gegenwärtig und ausschließlich zur Beförderung
feindlicher Truppen oder zur Nachrichtenbeförderung im Interesse
des Feindes bestimmt sind.
In diesen 3 Fällen unterliegen auch die dem Eigentümer
des Schiffes gehörenden Waren der Einziehung und ge-
gebenenfalls der Vernichtung.
Man wird wohl nicht fehlgehen, wenn man annimmt, daß die
Bekanntmachung vom 4. 11. 15 sich auch auf solche als feind-
liche zu behandelude Handelsschiffe bezieht, deren feindlicher
Charakter entsprechend der PO. erkannt ist.
Nach dem Gesagten würde an sich vor der Versenkung auch
eines feindlichen oder eines als feindlich zu behandelnden Handels-
schiffes eine Prüfung seiner Ladung stattzufinden haben darauf-
hin, ob sie einziehbar ist und mitversenkt werden darf, oder ob
das, weil sie neutral und keine Konterbande ist, auch sonst nicht
der Einziehung unterliegt, nicht geschehen darf. Es leuchtet ein,
daß eine solche Prüfung, die so schon unter einfacheren Verhält-
nissen auf See sehr mühevoll und zeitraubend ist, für ein Unter-
seeboot ganz besonders schwierig ist, daß sie aber jetzt, nachdem
England seine Handelsschiffe bewaffnet, ihnen auch Anweisung
gegeben hat, feindliche U-Boote zu rammen, durch ein U-Boot
überhaupt ausgeschlossen ist. Denn das U-Boot wäre, wollte es
sich auf eine solche Prüfung einlassen, der Vernichtung ausgesetzt.