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Was nun die Besatzungen und Passagiere feindlicher
Schiffe in solchem Falle betrifft, so sollen allerdings die Kom-
mandanten der Kriegsschiffe im Fall der Zerstörung eines Handels-
schiffes gemäß L. E. Art. 50, PO. 116, die wohl auch auf den
Fall der Zerstörung eines feindlichen oder eines gleich zu
behandelnden Handelsschiffes an sich anzuwenden sind, vorher
alle an Bord befindliehen Personen möglichst mit ihrem Hab
und Gut in Sicherheit bringen. Das wird sich aber in Zukunft
aus den gleichen Gründen ebensowenig wie eine Prüfung der
Ware auf Konterbandeverdacht hin ausführen lassen ohne größte
Gefährdung des U-Bootes selbst. Auch hier folgt aber daraus
keineswegs, daß das U-Boot deshalb von der Versenkung ab-
sehen müßte. Krieg ist ein ganz besonderer Ausnahmezustand
und bedeutet die Vernichtung und Zerstörung alles dessen, was
ihm hindernd in den Weg tritt. Das ist freilich hart, aber be-
kannt und nicht zu ändern. Die Unmöglichkeit, die Besatzung
und Passagiere zu versenkender feindlicher oder gleich zu be-
handelnder Schiffe retten zu können, steht der Versen-
kung nicht im Wege. Einmal ist es auch hier nicht
Schuld des U-Bootes, daß es dem an sich grundsätzlich anzuer-
kennenden Gebote der Menschlichkeit, die an Bord der Handels-
schiffe befindlichen Personen zu retten, nicht nachkommen kann,
sondern Schuld der Schiffslinien und der englischen Regierung,
wie oben bereits ausgeführt. Außerdem kann und muß sich
jeder, wer als Passagier oder zur Besatzung gehörig auf einem
englischen Sehiff jetzt noch nach England fährt, selbst sagen,
daß er die angegebene große Gefahr für Leib und Leben läuft.
Er ist sogar durch die deutsche Erklärung vor solcher nicht zu
v. 18. 4. 15, RGBl. S. 230) ganz erheblich erleichtert, indem nach der
jetzigen Fassung der PO. 33b die feindliche Bestimmung der Ziff. 32 PO.,
sofern die Umstände dem nicht widersprechen, schon anzunehmen ist,
wenn die Sendung an Order oder an einen aus den Schiffspapieren nicht
ersichtlichen Empfänger oder an eine Person, die sich im feindlichen
oder vom Feinde besetzten Gebiet aufhält, gerichtet ist,
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIV. 1/2. 4