Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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traler sein Schiff auf solchen Kriegsschauplatz schickt, oder auf 
einem neutralen Schiff, das den Kriegsschauplatz befahren soll, 
Waren verläd, oder auf ihm als Passagier oder Angehöriger der 
Besatzung fährt, nimmt bewußt die vorhandenen Gefahren in 
Kauf und mag sich ebenfalls an den eigentlichen Schuldigen 
halten, wenn er Schaden nimmt. Wir können und müssen jeden- 
falls jede Schuld ablehnen. 
Davon abgesehen besteht aber der begründete Verdacht, daß 
jedes neutrale Schiff, das trotz jener großen jetzt bestehenden 
Gefahren noch nach England fährt, mindestens in englischem 
Sinne Konterbande hat mit feindlicher Bestimmung (siehe das zu a 
in dieser Hinsicht Ausgeführte) und zwar sicher auch mehr als 
die Hälfte seiner ganzen Ladung nach Wert, Umfang, Gewicht 
oder Frachtgebühren. Das würde zur Folge haben, daß gemäß 
L. E. Art. 39, 40, 43 PO. 41, 42 das Schiff selbst mit dieser 
Konterbandeladung und mit der dem Eigentümer des Schiffes ge- 
hörigen Ladung der Beschlagnahme, Einziehung und Vernich- 
tung verfallen gewesen wäre und zwar ohne jeden Entschädigungs- 
anspruch gemäß L. E. Art. 49, 54, PO. 113, 121, da eine Ein- 
bringung des Schiffes durch ein U-Boot diesem nicht zugemutet 
werden kann. 
Uebrigens besteht auch die Gefahr, daß ein vom U-Boot auf 
ein feindliehes Kriegsschiff abgeschossener Torpedo sein Ziel ver- 
fehlt und unbeabsichtigt ein neutrales Schiff trifft oder daß ein 
solches gegen einen umhertreibenden Torpedo anrennt. Auch 
auf diese Gefahren hat die deutsche Regierung aufmerksam machen 
wollen. 
Es ist mit Recht deutscherseits darauf hingewiesen worden, 
daß die zum Schutz gegen U-Boote (Kriegsschiffe) bewaffneten 
Handelsschiffe den Charakter von Handelsschiffen verloren haben. 
Dann bleibt nur übrig, sie wie Kriegsschiffe zu behandeln. Dar- 
aus ergibt sich mit Notwendigkeit: 
1. Die Vernichtung (Versenkung) kann ohne Rücksicht auf
	        
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