Zur Lehre vom Staatenbunde und Bundes-
staate.
Von
Dr. A. AFFOLTER in Lausanne.
I.
In seinem Aufsatze „Republikanischer und monarchischer
Bundesstaat“ hat O. MAYER! einen prinzipiellen Gegensatz zwi-
schen diesen beiden Gebilden betont. Das Deutsche Reich stehe
in der großen Gesellschaft der Bundesstaaten einsam und allein
als Vertreter eines ausgeprägten Staatsgedankens da, in scharfem
Gegensatz zu allen bundesstaatlichen Gebilden.
Ist diese Auffassung richtig, so müßte auch der Deutsche
Bund bei der rechtsvergleichenden Betrachtung der Staatenbünde
ausscheiden. Meiner Ansicht nach zwingen jedoch die allerdings
bedeutsamen Unterschiede zwischen monarchischer und republika-
nischer Organisation nieht zur völlig gesonderten Betrachtung
des deutschen Staatenbundes und Bundesstaates. Dieser Stand-
punkt wird denn auch, soweit ich sehe, ausnahmslos in der juristi-
schen Literatur eingenommen. Die rechtsvergleichende Betrach-
tung der historisch gegebenen Staatenbünde und Bundesstaaten
kann ja nur eine formale sein; sie läßt die Eigenart der durch
den monarchischen Gedanken beherrschten Staatsorganisation, die
nationalen Gefühle und Anschauungen völlig unberührt.
ı Archiv für öffentliches Recht Bd. 18 S. 337 ff.