Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

Zur Lehre vom Staatenbunde und Bundes- 
staate. 
Von 
Dr. A. AFFOLTER in Lausanne. 
  
I. 
In seinem Aufsatze „Republikanischer und monarchischer 
Bundesstaat“ hat O. MAYER! einen prinzipiellen Gegensatz zwi- 
schen diesen beiden Gebilden betont. Das Deutsche Reich stehe 
in der großen Gesellschaft der Bundesstaaten einsam und allein 
als Vertreter eines ausgeprägten Staatsgedankens da, in scharfem 
Gegensatz zu allen bundesstaatlichen Gebilden. 
Ist diese Auffassung richtig, so müßte auch der Deutsche 
Bund bei der rechtsvergleichenden Betrachtung der Staatenbünde 
ausscheiden. Meiner Ansicht nach zwingen jedoch die allerdings 
bedeutsamen Unterschiede zwischen monarchischer und republika- 
nischer Organisation nieht zur völlig gesonderten Betrachtung 
des deutschen Staatenbundes und Bundesstaates. Dieser Stand- 
punkt wird denn auch, soweit ich sehe, ausnahmslos in der juristi- 
schen Literatur eingenommen. Die rechtsvergleichende Betrach- 
tung der historisch gegebenen Staatenbünde und Bundesstaaten 
kann ja nur eine formale sein; sie läßt die Eigenart der durch 
den monarchischen Gedanken beherrschten Staatsorganisation, die 
nationalen Gefühle und Anschauungen völlig unberührt. 
ı Archiv für öffentliches Recht Bd. 18 S. 337 ff.
	        
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