Eine Untersuchung über das Wesen des Staatenbundes und
Bundesstaates erfordert vorgängig die Stellungnahme zu einigen
Fragen allgemeiner Natur.
Der Staat besteht aus drei Momenten: einem Volke, einem
Gebiete und einer über dieses Volk und auf diesem Gebiete
herrschenden höchsten Gewalt. Diese Gewalt, die souveräne oder
Staatsgewalt bewirkt die Organisation des Volkes zu einem Ver-
bande. Das Gebiet grenzt die der Staatsgewalt unterworfene Be-
völkerung ab, bedeutet die räumliche Ausdehnung des Verbandes.
Die höchste Gewalt zeigt sich andern Staatsgewalten gegenüber
als ebenbürtig, auf gleichem Fuße stehend. Das Merkmal der
höchsten Gewalt ist ein inneres, staatsrechtliches; das Merkmal
der Gleichstellung mit andern Staatsgewalten ist ein äußeres,
völkerrechtliches. Man spricht deshalb von innerer und äußerer
Souveränität; die eine bedingt jedoch die andere. Der staatliche
Verband in seiner äußern Geschlossenheit ist konkret-wirkliches
Subjekt; er hat völkerrechtliche Persönlichkeit.
Indem der Staat als Verband alle drei Momente, das Volk,
die Staatsgewalt und das Gebiet in sich vereinigt, kann er nicht
wieder in seiner Totalität dem Volke und dem Gebiete gegenüber-
stehen. Um dies zu ermöglichen, muß man den Begriff Staat
enger fassen und das eigentlich Belebende, die Staatsgewalt her-
ausgreifen. Letztere ist so Staat im engern Sinne. Dieser Staat
tritt der Bevölkerung herrschend gegenüber und hält das Gebiet
als Wirkungsfeld inne ?.
2 GIERKE, Wesen der menschlichen Verbände, 1902 S. 24ff. und in
früheren Schriften sieht den Staat in der Lebenseinheit, die den staatlichen
Verband durchzieht und in der Vielheit der Glieder sich bewegt. Diese
Einheit definiert er nicht näher, er bezeichnet sie als etwas Mystisches,
das nur verdeutlicht werden könne durch die Einreihung des Staates unter
die Organismen. Allein man kann ohne Zuhilfenahme von Mystik und
Organik die Lebenseinheit des staatlichen Verbandes in der Staatsgewalt
finden. — Die herrschende Auffassung sieht im gebietenden Staate eine
Fiktion, die die Vorstellungen sämtlicher drei Momente, Volk, Gebiet und
Staatsgewalt enthält. Aber gerade der Umstand, daß der Staat nur der