Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

keit eine Entlassung, ohne daß gleichzeitig eine andere Nationali- 
tät erworben wird, nicht stattfinden '%. 
II. 
Wir können bei der Staatsgewalt eine Gliederung wahrnehmen. 
Die Staatsgewalt verzweigt sich in einzelne Gliedgewalten, die 
wir als Amtsgewalten bezeichnen. Inhaber oder Träger dieser 
Amtsgewalten und der damit verbundenen Rechte und Pflichten 
sind die Organe. 
Wo sich die Staatsgewalt nach einheitlichen Regeln gliedert 
und die Bevölkerung auf dem Gebiete gleichmäßig behandelt, 
können wir von einem Einheitsstaate sprechen. In Wirklichkeit 
kam und kommt aber der Einheitsstaat in seiner reinen Aus- 
prägung nicht vor. Ueberall treffen wir die Einrichtung an, daß 
untern Verbänden im Staate eine Gewalt zur Ausübung über- 
lassen wird, die ihrer Natur nach der Staatsgewalt angehört. 
Solche Verbände (öffentliche Korporationen) sind namentlich Pro- 
vinzen und Gemeinden. 
Materiell betrachtet ist die öffentliche Korporation ein staat- 
liches Organ. Während die gewöhnlichen staatlichen Organe 
eine genau umschriebene Zuständigkeit haben, ist Verbänden, die 
Organe sind, eine gewisse Freiheit in der Behandlung der öffent- 
lichen Angelegenheiten eingeräumt, die man als Autonomie oder 
Selbstverwaltung bezeichnen kann. Neben dieser innern Funk- 
tion können die öffentlichen Verbände noch die äußere Funktion 
als Wahlorgane haben, indem sie Abgeordnete in höhere staat- 
liche Organe, z. B. in die erste Kammer entsenden. Sie haben 
zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch eigenes Vermögen und dem- 
jus soli im Gegensatze zum jus sanguinis besteht, wird es in der Regel 
gemildert durch Einräumung des Optionsrechts. 
4 Allerdings ist dieses völkerrechtliche Postulat noch nicht vollkom- 
men erreicht. Vgl. u. a. die 8$ 26—29 des deutschen Reichs- und Staats- 
angehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913.
	        
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