keit eine Entlassung, ohne daß gleichzeitig eine andere Nationali-
tät erworben wird, nicht stattfinden '%.
II.
Wir können bei der Staatsgewalt eine Gliederung wahrnehmen.
Die Staatsgewalt verzweigt sich in einzelne Gliedgewalten, die
wir als Amtsgewalten bezeichnen. Inhaber oder Träger dieser
Amtsgewalten und der damit verbundenen Rechte und Pflichten
sind die Organe.
Wo sich die Staatsgewalt nach einheitlichen Regeln gliedert
und die Bevölkerung auf dem Gebiete gleichmäßig behandelt,
können wir von einem Einheitsstaate sprechen. In Wirklichkeit
kam und kommt aber der Einheitsstaat in seiner reinen Aus-
prägung nicht vor. Ueberall treffen wir die Einrichtung an, daß
untern Verbänden im Staate eine Gewalt zur Ausübung über-
lassen wird, die ihrer Natur nach der Staatsgewalt angehört.
Solche Verbände (öffentliche Korporationen) sind namentlich Pro-
vinzen und Gemeinden.
Materiell betrachtet ist die öffentliche Korporation ein staat-
liches Organ. Während die gewöhnlichen staatlichen Organe
eine genau umschriebene Zuständigkeit haben, ist Verbänden, die
Organe sind, eine gewisse Freiheit in der Behandlung der öffent-
lichen Angelegenheiten eingeräumt, die man als Autonomie oder
Selbstverwaltung bezeichnen kann. Neben dieser innern Funk-
tion können die öffentlichen Verbände noch die äußere Funktion
als Wahlorgane haben, indem sie Abgeordnete in höhere staat-
liche Organe, z. B. in die erste Kammer entsenden. Sie haben
zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch eigenes Vermögen und dem-
jus soli im Gegensatze zum jus sanguinis besteht, wird es in der Regel
gemildert durch Einräumung des Optionsrechts.
4 Allerdings ist dieses völkerrechtliche Postulat noch nicht vollkom-
men erreicht. Vgl. u. a. die 8$ 26—29 des deutschen Reichs- und Staats-
angehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913.