Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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gemäß privatrechtliche Persönlichkeit. Die Verbandsgewalt der 
öffentlichen Korporation ist aber keine für sich bestehende Ge- 
walt, sondern eine Fortsetzung der Staatsgewalt. Die letztere ist 
einheitlich und unteilbar. Auf demselben Territorium und in der- 
selben Bevölkerung können nicht zwei Öffentliche Gewalten 
materiell getrennt bestehen. Die öffentlichen Gewalten besitzen 
Attraktivkraft; sie schmiegen sich nicht bloß äußerlich einander 
an, sondern gehen auch innerlich ineinander über. Weil die 
Staatsgewalt nicht teilbar ist, so ist auch ihr Merkmal, die Sou- 
veränität, nicht teilbar. Es können deshalb neben der souveränen 
Gewalt, der Staatsgewalt, nicht noch andere, beschränkt oder 
teilweise souveräne Gewalten bestehen. Auch die Souveränität 
im völkerrechtlichen Sinne, die Gleichheit, ist materiell nicht teil- 
bar. Wenn auch die Staatsgewalt Verbänden die Kompetenz 
einräumt, mit ausländischen Staaten über bestimmte Materien 
Verträge abzuschließen, so stellen diese Verbände sich doch nicht, 
auch nicht bloß beschränkt, den andern Staaten gleich. Sie 
handeln vielmehr völkerrechtlich als Organe des Staates, wobei 
die abgeschlossenen Verträge nur für das Gebiet des Verbandes 
gelten. 
Man kann aber neben dem materiellen auch einen rein for- 
mellen Standpunkt der Betrachtung einnehmen. Dann ist die 
Staatsgewalt (formell) teilbar. Der öffentliche Verband ist eigenes 
staatsrechtliches Subjekt, mit eigener Gewalt und mit eigenen 
Rechten und Pflichten. Die Verbandsgewalt als besondere Gewalt 
ist der übrigen Staatsgewalt untergeordnet und erhält, obgleich 
historisch vielleicht früher vorhanden, ihre Daseinsberechtigung 
von letzterer. Immerhin ergibt sich aus dem von der Staats- 
gewalt anerkannten Dasein, daß die Ausflüsse der Verbandsge- 
walt ihre rechtlichen Wirkungen so gut haben wie diejenigen der 
Staatsgewalt. 
Es frägt sich, ob die Staatsgewalt in der Weise formell 
teilbar sei, daß auf die getrennten Teile auch ein verhältnis-
	        
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