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gemäß privatrechtliche Persönlichkeit. Die Verbandsgewalt der
öffentlichen Korporation ist aber keine für sich bestehende Ge-
walt, sondern eine Fortsetzung der Staatsgewalt. Die letztere ist
einheitlich und unteilbar. Auf demselben Territorium und in der-
selben Bevölkerung können nicht zwei Öffentliche Gewalten
materiell getrennt bestehen. Die öffentlichen Gewalten besitzen
Attraktivkraft; sie schmiegen sich nicht bloß äußerlich einander
an, sondern gehen auch innerlich ineinander über. Weil die
Staatsgewalt nicht teilbar ist, so ist auch ihr Merkmal, die Sou-
veränität, nicht teilbar. Es können deshalb neben der souveränen
Gewalt, der Staatsgewalt, nicht noch andere, beschränkt oder
teilweise souveräne Gewalten bestehen. Auch die Souveränität
im völkerrechtlichen Sinne, die Gleichheit, ist materiell nicht teil-
bar. Wenn auch die Staatsgewalt Verbänden die Kompetenz
einräumt, mit ausländischen Staaten über bestimmte Materien
Verträge abzuschließen, so stellen diese Verbände sich doch nicht,
auch nicht bloß beschränkt, den andern Staaten gleich. Sie
handeln vielmehr völkerrechtlich als Organe des Staates, wobei
die abgeschlossenen Verträge nur für das Gebiet des Verbandes
gelten.
Man kann aber neben dem materiellen auch einen rein for-
mellen Standpunkt der Betrachtung einnehmen. Dann ist die
Staatsgewalt (formell) teilbar. Der öffentliche Verband ist eigenes
staatsrechtliches Subjekt, mit eigener Gewalt und mit eigenen
Rechten und Pflichten. Die Verbandsgewalt als besondere Gewalt
ist der übrigen Staatsgewalt untergeordnet und erhält, obgleich
historisch vielleicht früher vorhanden, ihre Daseinsberechtigung
von letzterer. Immerhin ergibt sich aus dem von der Staats-
gewalt anerkannten Dasein, daß die Ausflüsse der Verbandsge-
walt ihre rechtlichen Wirkungen so gut haben wie diejenigen der
Staatsgewalt.
Es frägt sich, ob die Staatsgewalt in der Weise formell
teilbar sei, daß auf die getrennten Teile auch ein verhältnis-