Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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Vergleicht man die öffentlichen Gewalten untereinander, so 
ist nur diejenige die höchste, die von einer andern keine Befehle 
erhält. Souveränität in diesem Sinne ist unteilbar. Wenn sich 
deshalb die Staatsgewalt (formell) teilt, so verbleibt die Sou- 
veränität bei demjenigen Teile, dem die Kompetenz zusteht, so- 
wohl die eigene Kompetenz, als auch diejenige der abgetrennten 
Teile zu bestimmen. M. a. W. die interne Souveränität besteht 
in der höchsten gesetzgebenden Gewalt auf einem Territorium, 
in der sog. Kompetenz-Kompetenz. Nur ein Teil der Staatsgewalt 
kann diese Kompetenz haben; die andern Teile haben bloß die 
Kompetenzen, die ihnen jener einräumt. 
Die äußere Souveränität oder Ebenbürtigkeit läßt sich formell 
teilen. Es ist möglich, daß eine öffentliche Gewalt von der ihr 
übergeordneten Gewalt die Kompetenz erhält, in einem gewissen 
Umfange mit ausländischen Staaten zu verkehren und insoweit 
sich diesen ebenbürtig beizugesellen. Nicht jeder öffentliche Ver- 
band hat mit der Kompetenz, gewisse Materien frei zu ordnen, 
auch die Kompetenz, sich hierüber mit ausländischen Gewalten zu 
verständigen. Es braucht hiezu einer ausdrücklichen Ermächtigung 
seitens der übergeordneten Gewalt. Infolge einer solchen Er- 
mächtigung erhält der Verband (formell) eine beschränkte völker- 
rechtliche Souveränität und beschränkt völkerrechtliche Persön- 
lichkeit. Der Verband hat dann auch eine beschränkte völker- 
rechtliche Gebietshoheit, nämlich insoweit, als es sich um die 
Durchführung abgeschlossener völkerrechtlicher Verträge auf dem 
Territorium handelt. 
Am Ausgeprägtesten zeigt sich die Einrichtung, wonach Auf- 
gaben der Staatsgewalt durch Verbände innerhalb des Staatsver- 
bandes erfüllt werden bei zwei historisch gegebenen Kategorien 
von staatlichen Verbänden, beim sog. Staatenbunde und Bundes- 
staate. Als Staatenbünde bezeiehnet man u. a. die amerikanische 
Konföderation 1778—1789, den Deutschen Bund 1815—1866 und 
die Schweiz 1815—1848. Als Bundesstaaten werden bezeichnet
	        
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