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Vergleicht man die öffentlichen Gewalten untereinander, so
ist nur diejenige die höchste, die von einer andern keine Befehle
erhält. Souveränität in diesem Sinne ist unteilbar. Wenn sich
deshalb die Staatsgewalt (formell) teilt, so verbleibt die Sou-
veränität bei demjenigen Teile, dem die Kompetenz zusteht, so-
wohl die eigene Kompetenz, als auch diejenige der abgetrennten
Teile zu bestimmen. M. a. W. die interne Souveränität besteht
in der höchsten gesetzgebenden Gewalt auf einem Territorium,
in der sog. Kompetenz-Kompetenz. Nur ein Teil der Staatsgewalt
kann diese Kompetenz haben; die andern Teile haben bloß die
Kompetenzen, die ihnen jener einräumt.
Die äußere Souveränität oder Ebenbürtigkeit läßt sich formell
teilen. Es ist möglich, daß eine öffentliche Gewalt von der ihr
übergeordneten Gewalt die Kompetenz erhält, in einem gewissen
Umfange mit ausländischen Staaten zu verkehren und insoweit
sich diesen ebenbürtig beizugesellen. Nicht jeder öffentliche Ver-
band hat mit der Kompetenz, gewisse Materien frei zu ordnen,
auch die Kompetenz, sich hierüber mit ausländischen Gewalten zu
verständigen. Es braucht hiezu einer ausdrücklichen Ermächtigung
seitens der übergeordneten Gewalt. Infolge einer solchen Er-
mächtigung erhält der Verband (formell) eine beschränkte völker-
rechtliche Souveränität und beschränkt völkerrechtliche Persön-
lichkeit. Der Verband hat dann auch eine beschränkte völker-
rechtliche Gebietshoheit, nämlich insoweit, als es sich um die
Durchführung abgeschlossener völkerrechtlicher Verträge auf dem
Territorium handelt.
Am Ausgeprägtesten zeigt sich die Einrichtung, wonach Auf-
gaben der Staatsgewalt durch Verbände innerhalb des Staatsver-
bandes erfüllt werden bei zwei historisch gegebenen Kategorien
von staatlichen Verbänden, beim sog. Staatenbunde und Bundes-
staate. Als Staatenbünde bezeiehnet man u. a. die amerikanische
Konföderation 1778—1789, den Deutschen Bund 1815—1866 und
die Schweiz 1815—1848. Als Bundesstaaten werden bezeichnet