Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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weit sie auf bestimmten Gebieten Verträge mit ausländischen 
Staaten abschließen dürfen, diesen gleichgestellt, mit beschränkter 
völkerrechtlicher Souveränität und Persönlichkeit ausgestattet. 
Indem die Zentralgewalt dadurch, daß sie auf die formell 
für sich bestehende Gewalt der Einzelstaaten wirkt, indirekt auch 
den einzelnen berührt, werden die Bürger der Einzelstaaten mittel- 
bar zu Bürgern des Gesamtstaates. Daß beim Staatenbunde ein 
Bürgerrecht des Gesamtverbandes bestehe, ist mit Unrecht be- 
stritten. Unter dem Deutschen Bunde war der Preuße, der Oester- 
reicher usw. gewiß auch Deutscher; unter dem schweizerischen 
Bundesvertrage von 1815 der Zürcher, Genfer usw. gewiß auch 
Schweizer **. Das Bürgerrecht des Gesamtverbandes setzt aller- 
dings das Bürgerrecht des Einzelstaates voraus; für das Bundes- 
und Völkerrecht ist die Zugehörigkeit zum Einzelstaate Grund 
der Zugehörigkeit zum Gesamtstaate. 
Dadurch, daß formell die Zentralgewalt vermittelst der einzel- 
staatlichen Gewalt eine Herrschaft auf dem Gebiete ausübt, wer- 
den die Territorien der Einzelstaaten zum mittelbaren Gebiete 
des Gesamtstaates.. Soweit die Einzelstaaten behufs Abschluß 
von Verträgen den ausländischen Staaten gleichgestellt sind, haben 
sie auch eine entsprechende völkerrechtliche Gebietshoheit über 
ihre Territorien. Uebergriffe des einen Einzelstaates auf das 
Gebiet des andern sind bundesrechtliche, nicht völkerrechtliche 
Verletzungen. 
Materiell betrachtet widerspricht aber ein getrenntes Neben- 
einanderbestehen zweier Gewalten in demselben Volke und auf 
demselben Gebiete, jede mit staatlichen Aufgaben ausgerüstet, 
LABAND, Staatsrecht I S. 58. Diese letztere Auffassung ist logisch konse- 
quent, wenn man den Staatenbund als bloßes Vertragsverhältnis ansieht. 
Eine eingeschränkte Souveränität der Einzelstaaten nimmt an BRIE a.a. 0. 
S. 91. 
>: Ein schweiz. Tagsatzungsbeschluß vom 13. Juli 1819 bestimmte: um 
als Schweizer anerkannt zu sein, muß man Bürger oder Angehöriger eines 
Kantons sein.
	        
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