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dem Begriffe der Staatsgewalt als einer Einheitlichkeit. Wir müssen
deshalb Zentralgewalt und einzelstaatliche Gewalten materiell als
verbundene und einheitliche Erscheinung auffassen, als Eine Staats-
gewalt.e Wir können Richtungen oder Verzweigungen einer ein-
heitlichen Gewalt, nicht aber getrennte Gewalten hervorheben.
Es erübrigt sich deshalb hier die Frage, ob die zentrale Gewalt
gegenüber den einzelstaatlichen Gewalten die höhere sei, da wir
es mit einer Gesamterscheinung zu tun haben. Von diesem ma-
teriellen Gesichtspunkte aus ist die Gewalt der Einzelstaaten nicht
mehr selbständige oder Staatsgewalt, nieht mehr souveräne Ge-
walt. Sie ist einverleibt in eine Gewalt, die den ganzen Bund
durchzieht und einzig souverän ist. Selbstverständlich ist auch
die Zentralgewalt materiell keine eigene Staatsgewalt oder sou-
veräne Gewalt, weil sie keine gesonderte Existenz führt und nur
in Verbindung mit den Gewalten der Einzelstaaten funktioniert.
Auch völkerrechtlich erscheint materiell nur die Gesamtgewalt,
bestehend aus der Zentralgewalt und den einzelstaatlichen Ge-
walten als handelnd. Völkerrechtliche Verträge zwischen einem
Einzelstaate und dem Staatenbunde sind, weil hier nur Zweige
einer und derselben Gewalt vorliegen, nicht denkbar. Wenn der
Einzelstaat mit einem ausländischen Staate einen Vertrag ab-
schließt, so bedeutet dies materiell, daß der Staatswille des
Staatenbundes in seiner Totalität durch die hiefür zuständigen
Organe des Einzelstaates auf örtlich und sachlich begrenztem Ge-
biete handelt °”. Deshalb darf auch die Gesamtgewalt nachträg-
lich keine Verfügungen treffen, die diesem Vertrage widerstreben,
sonst beginge sie einen völkerrechtlichen Vertragsbruch. Ueber-
schreitet bei Abschluß von Staatsverträgen das Zentralorgan die
verfassungsmäßige Kompetenz, so werden die Gewalten der Einzel-
staaten nicht berührt und zwar aus dem Grunde nicht, weil der
Vertrag völkerrechtlich sich als nichtig erwiese; das Völkerrecht
25 Art. 11 Abs. 3 der Deutschen Bundesakte erteilte eine ausgedehnte
Kompetenz, ebenso $ 8 des schweiz. Bundesvertrages.