Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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stellt in bezug auf die Vollmacht der Staatsorgane zum Abschlusse 
von Verträgen auf das innere Verfassungsrecht ab. 
Da vom materiellen Standpunkte aus betrachtet, die Zentral- 
gewalt mit den einzelstaatlichen Gewalten als einheitliche Staats- 
gewalt erscheint, so sind die Bürger der Einzelstaaten, weil sie 
unmittelbar der einen Staatsgewalt unterstehen, auch unmittel- 
bare Angehörige des Gesamtverbandes. Das gesamte Territorium 
ist so auch unmittelbares, einheitliches Gebiet. Eingriffe von 
außen sind völkerrechtliche Verletzungen des Gesamtgebietes, 
nicht des einzelstaatlichen Gebietes. Die Gebietshoheit des Einzel- 
staates ıst ausschließlich staatsrechtlicher Natur, d. h. solche nach 
staatenbundlichem Zentralrechte. 
Es ist deshalb die aufgeworfene Frage, ob der Staatenbund 
ein Staat sei, zu bejahen. Nach der formellen Betrachtung haben 
wir eine zentrale Gewalt, welche in Verbindung mit den einzel- 
staatlichen Gewalten die Bedeutung einer vollen, souveränen Ge- 
walt hat; diese aus verschiedenen Gewalten harmonisch zusammen- 
gesetzte Gewalt herrscht über eine Bevölkerung auf einem Ge- 
biete und zeigt sich nach außen als völlig ebenbürtige Gewalt. 
Gemäß der materiellen Betrachtung haben wir eine einheitliche 
Staatsgewalt, eine einheitliche Bevölkerung und ein einheitliches 
Gebiet. 
Eine Vergleichung des Staatenbundes mit dem Einheitsstaate 
geht deshalb nicht an, weil ein solcher in seiner Reinheit nicht 
existiert. Wir finden überall in dem sog. Einheitsstaate auch 
öffentliche Korporationen, denen staatliche Aufgaben übertragen 
sind. Es ist deshalb nur möglich, eine Vergleichung des Einzel- 
staates eines Staatenbundes mit einer öffentlichen Korporation, 
wie z. B. einer Gemeinde durchzuführen. Und hier sehen wir 
den staatsrechtlichen Unterschied darın, daß die Einzelstaaten 
alles an Öffentlicher Gewalt haben, was sie nicht abgetreten 
haben und was ihnen infolge der Kompetenz-Kompetenz der 
Zentralgewalt nieht genommen wurde, während die Gemeinde an
	        
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