Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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den einzelnen Staaten liegt der Bildung des Bundes nicht zu- 
grunde°®. Das Verhältnis zwischen den Staaten wird nach allen 
Seiten vom Bundesrechte beherrscht ®. Zwischen den Einzel- 
staaten gibt es nur Verträge nach Bundes-, nicht nach Völker- 
recht. 
Unter Bundesstaat verstehen wir in folgendem den Verband 
in seiner Totalität, also einschließlich der Organisationen der 
Einzelstaaten ®, Wir haben den Bundesstaat ebenfalls vom for- 
mellen und materiellen Standpunkte aus zu betrachten. 
Formell unterscheiden wir die Zentralgewalt und die einzel- 
staatlichen Gewalten. Die Einzelstaaten erscheinen als staats- 
rechtliche Subjekte, welche von der Zentralgewalt Rechte und 
Bundesstaaten zu tun haben. Die Verhältnisse liegen uns für eine Prüfung 
zu ferne. Vgl. auch MEYER-AnsScHÜTZ, Staatsrecht 8. 44 Anm. 3, 
3% Auch die Aufnahme neuer Mitglieder geschieht nicht durch Vertrag 
mit den bisherigen Mitgliedern, sondern durch Unterwerfungserklärung des 
Neuaufzunehmenden und Annahme der Erklärung seitens der Organe des 
Bundesstaates. Sind die Mitglieder in der Verfassung namentlich aufge- 
zählt, wie in der deutschen Reichs- und schweizerischen Bundesverfassung, 
so ist zugleich auch eine formelle Verfassungsänderung notwendig. Art. 79 
Abs. 2 der Verfassung des Norddeutschen Bundes sah vor, daß der Eintritt 
süddeutscher Staaten auf Vorschlag des Bundespräsidiums im Wege der 
Bundesgesetzgebung erfolgen könne. 
°ı Bundesverfassung und Bundesgesetze weisen in der Regelung der 
Beziehungen zwischen den Gliedstaaten, in der Festsetzung der gegensei- 
tigen Rechte und Verpflichtungen, sowie in der Abgrenzung der einzel- 
staatlichen Gewalten oft Lücken auf, die nicht immer durch Verträge zwi- 
schen den Gliedstaaten ausgefüllt sind. Der konkrete Konfliktsfall erheischt 
aber doch Erledigung. Es sind dann völkerrechtliche Normen heranzu- 
ziehen, die aber als rezipierte, d. h. als bundesrechtliche Normen gelten. 
Anderer Ansicht TrIEPEL, Völkerrecht und Landesrecht S. 198 ff. 
32 Unter Bundesstaat versteht man gewöhnlich nur die zentrale Orga- 
nisation mit Ausschluß der speziellen Organisation der Einzelstaaten. Man 
spricht dann von einem Gesamtstaate oder Zentralstaate im Gegensatze 
zum Einzelstaate, vgl. HÄner, Studien I S. 66, LaBanD 1 S. 82, JELLINEK, 
Staatenverbindungen S. 273 und Allgemeine Staatslehre S. 773. In seiner 
Totalität als zentrale und einzelstaatliche Organisation umschließend, faßt 
den Begriff HÄneu a. a. O. S. 63.
	        
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