Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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wie diejenige des Öffentlichen Verbandes als Autonomie bezeichnen. 
Ein Unterschied liegt auch nicht darin, daß der Einzelstaat be- 
stimmte staatliche Aufgaben in ihrer gesamten Ausdehnung er- 
füllt, während die Gewalt der Gemeinde regelmäßig auf Details 
der Verwaltung sich beschränkt; denn hier handelt es sich nur 
um ein Mehr oder Weniger. Auch daß die Einzelstaaten Wahl- 
organe für die Besetzung eines zentralen Organes (Senat, Bun- 
desrat, Ständerat) sind und auch sonst Anteil an der Ausübung 
der Zentralgewalt nehmen, ist nicht etwas ganz Eigenartiges; es 
gibt öffentliche Korporationen, die ebenfalls das Recht von Ab- 
ordnungen z. B. in die Erste Kammer haben °°. 
Den staatsrechtlichen Unterschied kann man darin finden, 
daß der Einzelstaat alles an öffentlicher Gewalt hat, was bei der 
Gründung des Bundes nicht abgetreten und was ihm in der Folge 
von der Zentralgewalt nicht genommen wurde, während die Ge- 
meinde nur diejenige Gewalt hat, die ihr die Staatsgewalt aus- 
drücklich eingeräumt. Allerdings kann man sagen, daß auch so 
der Einzelstaat nur an Rechten hat, was ihm die Zentralgewalt 
herigen Lehre von der Staatsgewalt. Vgl. ZoRNn, Annalen des Deutschen 
Reichs 1884 S. 458 und 481; BoreL, Etude sur la souverainete et l’Etat 
federatif 1886 S. 177 ff. (dazu jedoch die Bemerkung bei LABAnD IS. 61 
Anm.). — Die ältere Annahme, daß der Einzelstaat beschränkte Souveräni- 
tät habe, ist dann begründet, wenn man unter Souveränität die höchste Ge- 
walt gegenüber den nicht öffentlichen Gewalten versteht; dann muß man 
aber auch die Gemeinden als beschränkt souverän ansehen. 
33 Auf den Anteil der Einzelstaaten an dem Zustandekommen und der 
Betätigung des Gesamtwillens legt LABann IS. 60 ein großes Gewicht. 
„Der Bundesstaat wird geradezu durch eine gewisse Form der Organisa- 
tion, nämlich durch die Beteiligung der Einzelstaaten an der Herstellung 
des Gesamtwillens begrifflich bestimmt.“ ZoRN, Annalen 1884 S. 461 findet 
den prinzipiellen Unterschied zwischen Bundesstaat und Einheitsstaat darin, 
daß beim erstern die Einzelstaaten Anteil an der Zentralregierung haben, 
während beim letztern eine ähnliche Organisation nicht bestehe. Die Ver- 
gleichung mit dem Einheitsstaate wird aber dadurch schwierig, weil es, wie 
schon hervorgehoben, keinen festen Typus desselben gibt. Vgl. auch 
JELLINEK, Staatenverbindungen S. 284 ff.
	        
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