Aufsätze.
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Zur Selbstverwaltung der Krankenkassen.
Von
Wirklichem Geheimen Ober-Regierungsrat Dr. HOFFMANN
in Berlin-Grunewald.
I. Unter Selbstverwaltung wird die Befugnis öffentlicher
Körperschaften verstanden, die ihnen durch die Gesetzgebung über-
tragenen Aufgaben nach eigenem Gutdünken zu erfüllen. Dieses
Selbstrerwaltungsrecht ist immer gewissen Beschränkungen unter-
worfen, ihr Maß richtet sich nach der Wichtigkeit der Geschäfte,
deren Erledigung der öffentlichen Körperschaft zufält. Zum
mindesten ist ein Aufsichtsrecht des Staates vorgesehen, das aus
Zweckmäßigkeitserwägungen enger oder weiter gezogen ist. Die
Aufsicht ist entweder eine allgemeine Beaufsichtigung der Hand-
lungen und Unterlassungen der öffentlichen Körperschaft oder
besteht in der Erteilung der Genehmigung oder Zustimmung zu
bestimmten Handlungen oder Unterlassungen. Da wo dem all-
gemeinen Aufsichtsrecht engere Grenzen gezogen sind, pflegt die
Erteilung der Genehmigung zu bestimmten Vorgängen in der Ver-
waltung vorbehalten zu sein. Durch Vermengung dieser beiden
Gesichtspunkte gestaltet sich das Aufsichtsrecht des Staates gegen-
über den einzelnen Kategorien von öffentlichen Körperschaften
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXVII. 1. 1