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Reiches in Art. 1 der RV. niedergelegt ist”, ein verfassung-
änderndes”, d. h. unter Beobachtung des Art. 78 Abs. 1 der RV.
ergehendes Gesetz. Irgend welche Mitwirkung der elsaß-loth-
ringischen Landesgesetzgebung findet nicht statt.
2. Selbständige „Verfügungen“ des Reiches über Reichsge-
biet, die mit einer Aenderung der Auslandgrenze irgend eines
Gliedstaates verknüpft wären, sindnur nach einem Kriege,
nämlich im Rahmen eines Friedensvertrages, denkbar und statt-
haft. Der Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, in
seinem Namen Krieg zu erklären und Frieden zu schließen
(RV. Art. 11 Abs. 1). Zum Friedensschluß gehört auch die Be-
stimmung des Inhaltes des Friedensvertrages.. Ein theoretisch
möglicher Inhalt ist die Abtretung von Reichsgebiet an das Aus-
land. Der Kaiser ist hierzu auch dann ermächtigt, wenn da-
durch Gliedstaatsgebiet betroffen wird. Eine Mitwirkung oder ein
Widerspruch des Gliedstaates ist nicht statthaft. Diese Auffas-
sung ist allerdings in der Literatur?® nicht unbestritten.
Abgelehnt wird sie vor allem von V. SEYDEL”. Er
begründet die Verneinung der Frage damit, daß das Recht der
internationalen Vertretung der Bundesstaaten durch den Bund
nicht über die Grenzen der Bundeszuständigkeit hinausreiche.
?* Auch Elsaß-Lothringen ist Bestandteil des Bundesgebietes im Sinne
des Art. 1. Denn das Gesetz v. 25. Juni 1873 (RGBil. 1873, 161) bestimmt
in $ 2: „Dem im Art. 1 der Verf. bezeichneten Bundesgebiete tritt das Gebiet
des Reichslandes Elsaß-Lothringen hinzu.“ Allerdings ist das Reichsland
nicht formell in den Text des Art. 1 RV. aufgenommen worden.
” A. M. Lapano II. 241. Er beruft sich darauf, daß das Vereinigungs-
gesetz (v. 9. Juni 1871) nicht zu einem Bestandteil der Verfassungsurkunde
des Reichs gemacht worden sei. Da das Gebiet von E.-L. aber nach dem in der
vor. Anm. angeführten Gesetz v. 25. Juni 1873 ($2) ‚‚dem im Art. 1 der Verf.
bezeichneten Bundesgebiete‘‘ hinzugetreten ist, fällt auch hier jede Aenderung
der e.-l. Auslandgrenze als Aenderung des ‚‚Bundesgebietes‘ i. S. des Art. 1
unter Art. 78 Abs. 1 RV.
”8 Uebersicht bei MEYER-Anscuürz $ 161.
” Kommentar zur VU.f. d. DR. ? 1897, 36.