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sorgerechts, innerlich nah verwandt und vielfach verwoben mit
dem Recht der öffentlichen Arbeiterversicherung. Auch im deut-
schen Militärversorgungsrecht i. e. S. (einschließlich des Hinter-
bliebenenrechts) liegt der letzte Grund für die Rechtsansprüche
und Anwartschaften auf die Versorgungsleistungen in der Betei-
ligung an der Kriegs- und Friedensarbeit des deutschen Heeres.
(Dieser Gedanke steht z. B. auch hinter der Bestimmung in $ 26
Abs. 2 Ziff. 2 des Militärhinterbliebenengesetzes vom 17. Mai
1907, welche lautet: „Durch die oberste Militärverwaltungsbe-
hörde des Kontingents kann eine den $3 19—25 entspreehende
Kriegsversorgung gewährt werden:
1.
2. Den Hinterbliebenen von solchen Angehörigen des Heeres,
die auf Befehl dem Kriege eines ausländischen Heeres oder
einer ausländischen Marine beigewohnt haben und infolgedessen
vor Ablauf eines Jahres nach der Rückkehr vom Kriegsschau-
platze gestorben sind.*)
5 4.
Der deutsche Soldat.
Wenn wir einen Blick auf die deutsche Volks- und Heeres-
geschichte werfen, so handelt es sich um die pragmatische Er-
fassung der innersten Zusammenhänge, wie THUCYDIDES Ge-
schichte vorträgt, und um die Frage, welche Rechtsgedanken
auch heute noch ım deutschen Heeresrecht wirken, wenn ihre
geschichtliche Erscheinungsform auch längst veraltet und vergessen
scheint.
Die staatliche Gliederung der germanischen Völkerschaften
in der Urzeit beruht auf der Identität von Volk und Heer. So
zeigt die germanische Urgeschichte schon das „Volksheer“, und
den innigen Zusammenhang zwischen Volk, Staat, Heer und
Recht.