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Fortbildung der germanischen Gefolgschaft. Vasallität und Ge-
folgschaft haben aber verschiedene Ausgangspunkte. Die Gefolg-
schaft war germanischen Ursprungs und von jeher überwiegend
staatsrechtlicher Natur; die Vasallität aber war ursprünglich ein
privatrechtliches Institut, das in Gallien entstand. Die Vasal-
lität erlangte dadurch teilweise staatsrechtlichen Charakter,
daß geeignete Vasallen von ihren Herrn zum rittermäßigen Heeres-
dienst herangezogen wurden®. Das Lehnswesen behielt im Deut-
schen Reich auch im Mittelalter seine Bedeutung für das Heeres-
wesen bei”.
Im 15. Jahrhundert faßte im Deutschen Reich das Söldner-
wesen mit seinen privatrechtlichen Beziehungen Fuß®. Durch das
Aufkommen des Söldnerwesens in den deutschen Heeren wurde in
den Territorien der öffentlich-rechtliche Charakter des Lehnswesens
verdrängt®. Erst seit der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts
wurden in einigen deutschen Territorien durch die Einführung
stehender!® Heere wieder staatsrechtliche Grundlagen an Stelle
der privatrechtlichen für das Heerwesen geschaffen. Die Re-
gierungen nahmen die Werbungen selbst in die Hand; die Kriegs-
artikel wurden vom Staate erlassen; letzterer gewährte den Trup-
pen Kleidung, Bewaffnung, Verpflegung und festgeregelte Be-
soldung".
Neben der ausländischen, Werbung, welche noch wäh-
rend des ganzen 18. Jahrhunderts in Uebung war, brach sich der
Gedanke der allgemeinen Wehrpflicht, der schon die
® SCHRÖDER a. a. O., 8 24, S. 156, S. 159.
? SOHRÖDER a. a. O., 8 40, S. 393.
® SCHRÖDER a. a. O., 8 47, S. 509.
% SCHRÖDER a. a. OÖ. 8 67, S. 778.
10 Das alte Deutsche Reich entbehrte eines stehenden Heeres; jeweils
erst im Bedarfsfalle wurde das von Reichs wegen aufzustellende Heer
zwischen Kaiser und Reichstag vereinbart (SCHRÖDER a. a. O., 8 75, S. 816).
1! SCHRÖDER a. a. O., 8 78, S. 837 £.