Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 37 (37)

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Nach $ 5 Abs. 2 F.U.Gs. kann die Geldunterstützung teil- 
weise durch Lieferung von Brotkorn, Kartoffeln, Brennmaterial usw. 
ersetzt werden. 
$ 5 Abs. 3 F.U.Gs. verbietet, die Unterstützungen von Privat- 
vereinen und Privatpersonen auf die gesetzlichen Mindestbeträge 
anzurechnen. 
Nach $ 6 F.U.Gs. wird in jedem Lieferungsverband durch eine 
oder mehrere Kommissionen endgültig sowohl über die Unter- 
stützungsbedürftigkeit der einzelnen Familien, als auch im 
gesetzlichen Rahmen über den Umfang und die Art der Unter- 
stützungen entschieden. 
Nach $ 10 Abs. 4 F.U.Gs. werden die Unterstützungen da- 
durch nicht unterbrochen, daß der in den Dienst Eingetretene 
als krank oder verwundet zeitweilig in die Heimat beurlaubt wird. 
Auf Grund des $1 der Bundesratsverordnung erhalten Unter- 
stützungen nach dem Familien-Unterstützungsgesetz und nach dieser 
Verordnung für den Bedürftigkeitsfall (außer den Familien 
der in $ 1 des Gesetzes aufgeführten Mannnschaften) die Fa- 
milien 
a) der Mannschaften, die sich in Erfüllung ihrer gesetzlichen 
aktiven Dienstpflicht befinden; 
b) der Freiwilligen auf Kriegsdauer (Kriegsfreiwilligen, $ 98, 2 
der Wehrordnung); 
c) der Reichsangehörigen, die an der Rückkehr aus dem Aus- 
land infolge feindlicher Maßnahmen verhindert oder vom Feinde 
verschleppt worden sind. 
Der Unterstützungsanspruch ist in $ 2 der Bundesratsverord- 
nung unter gewissen Voraussetzungen ausgedehnt auf: 
a) elternlose Enke]; 
b) Stief-Eltern, -Geschwister, -Kinder; 
c) die schuldlos geschiedene, nach $ 1578 BGBs. unterhalts- 
berechtigte Ehefrau;
	        
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