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Nach $ 5 Abs. 2 F.U.Gs. kann die Geldunterstützung teil-
weise durch Lieferung von Brotkorn, Kartoffeln, Brennmaterial usw.
ersetzt werden.
$ 5 Abs. 3 F.U.Gs. verbietet, die Unterstützungen von Privat-
vereinen und Privatpersonen auf die gesetzlichen Mindestbeträge
anzurechnen.
Nach $ 6 F.U.Gs. wird in jedem Lieferungsverband durch eine
oder mehrere Kommissionen endgültig sowohl über die Unter-
stützungsbedürftigkeit der einzelnen Familien, als auch im
gesetzlichen Rahmen über den Umfang und die Art der Unter-
stützungen entschieden.
Nach $ 10 Abs. 4 F.U.Gs. werden die Unterstützungen da-
durch nicht unterbrochen, daß der in den Dienst Eingetretene
als krank oder verwundet zeitweilig in die Heimat beurlaubt wird.
Auf Grund des $1 der Bundesratsverordnung erhalten Unter-
stützungen nach dem Familien-Unterstützungsgesetz und nach dieser
Verordnung für den Bedürftigkeitsfall (außer den Familien
der in $ 1 des Gesetzes aufgeführten Mannnschaften) die Fa-
milien
a) der Mannschaften, die sich in Erfüllung ihrer gesetzlichen
aktiven Dienstpflicht befinden;
b) der Freiwilligen auf Kriegsdauer (Kriegsfreiwilligen, $ 98, 2
der Wehrordnung);
c) der Reichsangehörigen, die an der Rückkehr aus dem Aus-
land infolge feindlicher Maßnahmen verhindert oder vom Feinde
verschleppt worden sind.
Der Unterstützungsanspruch ist in $ 2 der Bundesratsverord-
nung unter gewissen Voraussetzungen ausgedehnt auf:
a) elternlose Enke];
b) Stief-Eltern, -Geschwister, -Kinder;
c) die schuldlos geschiedene, nach $ 1578 BGBs. unterhalts-
berechtigte Ehefrau;