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Die Wochenhilfe ist dazu bestimmt, die Wöchnerinnen un-
mittelbar bei der Entbindung selbst vor Not zu schützen und
ihnen den nötigen Beistand zu gewähren, sowie, denselben die
Mittel an die Hand zu geben, ın den sich unmittelbar an die Ent-
bindung anschließenden Wochen die nötige Pflege für sich und
den Neugeborenen zu beschaffen.
Die Kriegswochenhilfe ergänzt das System des öffentlich-
rechtlichen deutschen Versorgungswesens im Hinblick auf die Für-
sorge für die Mütter und für das kommende Geschlecht. Wohl
zu keiner Zeit war in Deutschland die Sorge um Beide von grö-
ßerer praktischer Bedeutung als in der Gegenwart. Sie sind die
Träger für die zukünftige Größe des Vaterlands.
Die gesetzlich zuständigen Spruchbehörden haben im Streit-
falle gegen die Krankenkassen darüber zu entscheiden, ob
und inwieweit die Kriegswochenhilfe nach den Bundesratsbekannt-
machungen vom 3. XII. 1914, vom 28. I. 1915 und vom 23. IV.
1915 zu gewähren sei. Gegenüber dem Lieferungsverband
entscheidet endgültig die Kommission oder deren Vorsitzender ®.
$ 1693 R.V.O. beruft unter gewissen Voraussetzungen das
Reichs- bzw. Landesversicherungsamt zur Streitentscheidung an
Stelle des Oberversicherungsamts, wenn dieses von einer grundsätz-
lichen Entscheidung dieser Stellen abweichen will, oder wenn es
sich um eine noch nicht festgestellte Auslegung gesetzlicher Vor-
schriften von grundsätzlicher Bedeutung handelt. $ 1693 R.V.O.
S. 201 f., welche lautet: „Die Wochenhilfe nach $ 3 der Bekanntmachung
v. 23. 4. 1915 (R.G.Bl.S.257) ist auch für das uneheliche Kind eines Kapi-
tulanten zu gewähren, wenn seine Verpflichtung zur Gewährung des Unter-
halts an das Kind festgestellt und die Mutter minderbemittelt im Sinne des
$ 2 Abs. 2 Nr. 2 jener Bekanntmachung ist.
68 Diesen und andere Grundsätze der Kriegswochenhilfe enthält eine
Bekanntmachung des K. Bayr. Staatsministeriums des Innern vom 28. 10.
1915 (Kriegsbeilage zum Min.-Amts-Bl. d. Innern, 1915, Nr. 23, S. 1074 f.),
welche die Auslegung des Reichsamts des Inneren über eine Reihe von
einschlägigen Fragen wiedergibt; das Reichsamt hatte sich hierüber unter
dem durch die Streitzuständigkeiten gebotenen Vorbehalte geäußert.