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steht ein Anspruch auf die Kriegswochenhilfe nach der Bekannt-
machung vom 3. XI. 1914 nicht zu % (vgl. A.N.d.R.V.As. 1915,
S. 641, Nr. 2074). Dagegen können sie den Anspruch auf die
Kriegswochenhilfe nach der Bekanntmachung vom 23. IV. 1915
haben, wenn der Ehemann bis zum Eintritt in den Kriegs- usw.
dienst auf Grund der Versicherungsberechtigung mindestens ein
Jahr ununterbrochen einer Ersatzkasse oder teils einer Kranken-,
teils einer Ersatzkasse angehört hat, oder wenn sie selbst Min-
derbemittelte im Sinne des $ 2 sind (Kriegsbeil. zum bayr. Min.-
A.Bl. d. Inn. 1915, Nr. 23, S. 1075).
Die Ehefrau eines Kriegsteilnehmers. welcher vor Kriegsaus-
bruch als landwirtschaftlicher Arbeiter ohne Anspruch auf Bar-
leistungen gegen Krankheit versichert war, hat Anspruch auf
Wochenhilfe nach der Bekanntmachung vom 3. XI. 1914 (A.N.d.
R.V.A.s 1915, S. 368 £., Nr. 2072).
Selbstversicherte Wöchnerinnen haben auch dann Anspruch
auf Kriegswochenhilfe, wenn sie Angehörige der Oesterreichisch-
Ungarischen Monarchie sind.
Ebenso haben die selbstversicherten Wöchnerinnen die Kriegs-
wochenhilfe zu beanspruchen, wenn nach den 88 420 bis 423
R.V.O. das Krankengeld gekürzt ist oder wegfällt.
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6 Versicherungsberechtigte Mitglieder einer Ersatzkasse gelten
nämlich nicht als auf Grund der R.V.O. versichert im Sinne des $ 1, Nr. 2
der R.K.B. v. 3. 12. 1914. Das Reichsamt des Innern, das beim Zustande-
kommen dieser Bekanntmachung mitgewirkt hat, hat sich dahin ausge-
sprochen, daß der in der Bekanntmachung gebrauchte Ausdruck „auf Grund
der Reichsversicherungsordnung versichert“ dem $ 313 R.V.O. entnommen
und in beiden Vorschriften in gleichem Sinne zu verstehen sei. Nach der
Rechtsprechung des R.V.A.s können lediglich Versicherung pflichtige
einem Versicherungsverein in seiner Eigenschaft als Ersatzkasse an-
gehören und damit ihrer auf Grund der R.V.O. bestehenden Versicherungs-
pflicht genügen; dagegen ist für die versicherung berechtigten Mit-
glieder eines Versicherungsvereins die Eigenschaft dieses Vereins als Er-
satzkasse vollkommen bedeutungslos. Als „versichert auf Grund der
RVO.“ können sie daher nur gelten, wenn sie von der Berechtigung, einer
Krankenkasse im Sinne der R.V.O. anzugehören, Gebrauch gemacht haben.