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ders S. 88, Mitte und A.N.d.R.V.As. 1913, S. 815 £.. Nr. 1776).
Die Rechtskraftwirkung eines Bescheides beschränkt sich auf die
Parteien dieses Verfahrens und auf deren Rechtsnachfolger; zu
den Rechtsnachfolgern zählen aber die Hinterbliebenen eines Ver-
sicherten, insoferne sie selbständige Hinterbliebenenansprüche er-
heben, nicht.
Nach Art. 71 Abs. 2 E.G.z.R.V.O. haben die Hinterbliebenen
des Versicherten dann keinen Anspruch auf Fürsorge. wenn der
Versicherte vom 1. I. 1912 bis zu seinem Tode dauernd invalide
war; dıe Tatsache, daß er diese Zeit hindurch zu Unrecht eine
Rente für dauernde Invalidität bezog, steht jedoch den Hinter-
bliebenenansprüchen auf Grund jener Bestimmung nicht im Wege
(A.N.d.R.V.A. 1913, 8. 815 £., Nr. 1776), denn die rechtskräftige
Rentenbewilligung an den Verstorbenen schließt nicht etwa zum
Nachteil der Hinterbliebenen eine rechtskräftige und unanfecht-
bare Feststellung des Inhalts in sich, daß der Verstorbene für die
Dauer seines Rentenbezugs tatsächlich invalide gewesen sei.
Die Gründe jener Entscheidung, durch welche die Rente be-
willigt wurde, gehen nicht zum Nachteil des Hinterbliebenan-
spruchs in Rechtskraft über; sie sind vielmehr in dem neuen
Verfahren über den Hinterbliebenenanspruch nachzuprüfen; insbe-
sondere ist in dem letzteren Verfahren selbständig zu unter-
suchen, von wann an die dauernde Invalidität des Versicherten
anzunehmen ist.
& 1302 R.V.O. bestimmt: „Ist beim Tode des Empfängers die
fällige Rente noch nieht abgehoben, so sind nacheinander bezugs-
berechtigt der Ehegatte, die Kinder, der Vater, die Mutter,
die Geschwister, wenn sie mit dem Empfänger zur Zeit seines
Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.“
8 1303 Abs. 1 R.V.O. lautet: „Stirbt ein Versicherter oder ein
zum Bezug einer Witwen- oder Witwerrente oder eines Witwen-
geldes Berechtigter, nachdem er seinen Anspruch erhoben hatte,
so sind zur Fortsetzung des Verfahrens und zum Bezuge der bis