Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 37 (37)

— 30 — 
ders S. 88, Mitte und A.N.d.R.V.As. 1913, S. 815 £.. Nr. 1776). 
Die Rechtskraftwirkung eines Bescheides beschränkt sich auf die 
Parteien dieses Verfahrens und auf deren Rechtsnachfolger; zu 
den Rechtsnachfolgern zählen aber die Hinterbliebenen eines Ver- 
sicherten, insoferne sie selbständige Hinterbliebenenansprüche er- 
heben, nicht. 
Nach Art. 71 Abs. 2 E.G.z.R.V.O. haben die Hinterbliebenen 
des Versicherten dann keinen Anspruch auf Fürsorge. wenn der 
Versicherte vom 1. I. 1912 bis zu seinem Tode dauernd invalide 
war; dıe Tatsache, daß er diese Zeit hindurch zu Unrecht eine 
Rente für dauernde Invalidität bezog, steht jedoch den Hinter- 
bliebenenansprüchen auf Grund jener Bestimmung nicht im Wege 
(A.N.d.R.V.A. 1913, 8. 815 £., Nr. 1776), denn die rechtskräftige 
Rentenbewilligung an den Verstorbenen schließt nicht etwa zum 
Nachteil der Hinterbliebenen eine rechtskräftige und unanfecht- 
bare Feststellung des Inhalts in sich, daß der Verstorbene für die 
Dauer seines Rentenbezugs tatsächlich invalide gewesen sei. 
Die Gründe jener Entscheidung, durch welche die Rente be- 
willigt wurde, gehen nicht zum Nachteil des Hinterbliebenan- 
spruchs in Rechtskraft über; sie sind vielmehr in dem neuen 
Verfahren über den Hinterbliebenenanspruch nachzuprüfen; insbe- 
sondere ist in dem letzteren Verfahren selbständig zu unter- 
suchen, von wann an die dauernde Invalidität des Versicherten 
anzunehmen ist. 
& 1302 R.V.O. bestimmt: „Ist beim Tode des Empfängers die 
fällige Rente noch nieht abgehoben, so sind nacheinander bezugs- 
berechtigt der Ehegatte, die Kinder, der Vater, die Mutter, 
die Geschwister, wenn sie mit dem Empfänger zur Zeit seines 
Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.“ 
8 1303 Abs. 1 R.V.O. lautet: „Stirbt ein Versicherter oder ein 
zum Bezug einer Witwen- oder Witwerrente oder eines Witwen- 
geldes Berechtigter, nachdem er seinen Anspruch erhoben hatte, 
so sind zur Fortsetzung des Verfahrens und zum Bezuge der bis
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.