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Die bloße Aussicht (Anwartschaft) auf eine Invalidenrente
ist ein rein persönliches Rechtsverhältnis eines Versicherten, sie
gehört nicht zu seinem Vermögen und deshalb nicht zu seinem
Nachlaß; erst der Antrag auf die Gewährung der Invalidenrente
erzeugt den Rechtsanspruch; die Anmeldung des Anspruchs ist
untrennbar mit der Person des Berechtigten verknüpft. Mit der
Antragstellung verliert der dadurch erworbene Invalidenrenten-An-
spruch seine höchst persönliche Natur und wird zur reinen Geldfor-
derung, die nur in bezug auf Verpfändung und Uebertragbarkeit
gewissen Beschränkungen unterliegt (vgl. $ 119 R.V.O.). Der
Anspruch gehört zu den Vermögensrechten des $ 1922 BGBs.
Die Entstehung des Invalidenrentenanspruchs ist Öffentlich-
rechtlicher Natur; der Anspruch wurzelt im öffentlichen Recht
und besitzt im letzten Grunde öffentlich-rechtlichen Charakter;
dies schließt aber keineswegs aus, daß er zum Teil dem bürger-
lichen Recht angehört; letzteres ist insofern der Fall, als der
Rentenanspruch dem bürgerlichen Erbrecht unterliegt (vgl. A.N.d.
R.V.A.s 1914, S. 697 £.).
Von Anfang an — schon vor Einführung des BGBs. und der
R.V.O. — sind die Rentenansprüche auf allen drei Gebieten des
Arbeiterversicherungsrechts zu den nach bürgerlichem Recht ver-
erblichen Vermögensrechten des Versicherten gerechnet worden.
Insbesondere haben die bürgerlichen Gerichte und die Verwaltungs-
gerichte, ebenso wie die Krankenkasse, die Vererblichkeit der ver-
mögensrechtlichen Ansprüche der Versicherten aus der Kranken-
versicherung anerkannt (vgl. A.N.d.R.V.As. 1914 S. 698 Abs. 3).
Die R.V.O. hat die Rechtsnatur der vermögensrechtlichen An-
sprüche aus der Arbeiterversicherung unberührt gelassen. Auch
nach der R.V.O. sind die vermögensrechtlichen Ansprüche der Ver-
sicherten aus der Krankenversicherung nach bürgerlichem Recht
vererblich. Die R.V.O. hat die Rechtsnachfolge von Todes wegen
auf dem Gebiete der Krankenversicherung nicht ausdrücklich nor-
miert. Der Anspruch auf Sterbegeld entsteht nicht für die Per-