Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 37 (37)

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son des Verstorbenen, sondern unmittelbar und originär für die 
Hinterbliebenen; es findet keine Rechtsnachfolge statt. Der 
Sterbegeldanspruch hat also die Natur eines selbständigen Hinter- 
bliebenenrechts. 
8 9. 
Die Vertretung des Fiskus im Streit. 
Die generelle Vertretung des k. bayerischen Militärfiskus in 
Verwaltungs- und Verwaltungsrechtsstreitigkeiten steht weder dem 
Militärfiskalate, noch den Korpsintendanturen oder sonstigen dem 
K. Kriegsministerium untergeordneten oder angegliederten Stellen 
und Organen, sondern nur dem K. Kriegsministerium 
selbst zu (Sammlung von Entscheid. d. bayr. Verwaltungsge- 
richtshofs, Bd. 23, S. 125 f.). 
Es ist stets daran festgehalten worden, daß das K. Bayr. 
Militärfiskalat als solches nur der Bevollmächtigte oder 
Anwalt des gesetzlichen Vertreters des Militärfiskus, d. h. des 
K. Kriegsministeriums, ist, in solcher Eigenschaft er- 
scheint das K. Militärfiskalat ohne weitere Vollmacht kraft seines 
Amtes zur prozessualen Vertretung des Militärfiskus befugt 
(Samml. Bd. 23, S. 129 f.). 
(Auch bezüglich der Regierungs fiskalate nimmt der Bayr. 
Verwaltungsgerichtshof — Sammlung Bd. 13, S. 287 — an, daß 
nicht die Fiskale, sondern die Regierungsfinanzkammern die ge- 
setzlichen Vertreter des Fiskus seien.) 
Dem Militärfiskalat steht sohin eine selbständige 
gesetzliche Befugnis zur Vertretung des K. Militärärars nicht zu. 
Das K. Bayr. Kriegsministerium ist in der Lage, auf 
Grund seiner allgemeinen gesetzlichen Befugnis zur Vertretung 
des K. Militärfiskus in Verwaltungs- und Verwaltungsrechts- 
streitigkeiten seine Vertretung in Einzelfällen untergeord- 
neten oder angegliederten Stellen und Organen zu übertragen
	        
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