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verstoßen. muß der Vorsitzende des Vorstandes durch Beschwerde
an die Aufsichtsbehörde beanstanden ($ 357 RVO.).
7. Die Bereitstellung der Krankenhilfe ist Sache
des Kassenvorstandes; er muß sie in natura gewähren und darf
den Kassenmitgliedern die Beschaffung der ärztlichen Hilfe nicht
gegen Vergütung überlassen. Nach $ 318 Abs. 1, $ 374 RVO.
müssen die Krankenkassen die ärztliche Behandlung ihrer Mit-
glieder durch Vereinbarungen mit Aerzten (Zahnärzten) und ärzt-
lichen Vereinigungen sicherstellen, vgl. RVA. Entsch. vom 6. De-
zember 1913 (Amtl. Nachr. 1914 S. 379). Genügt bei einer
Krankenkasse die ärztliche (zahnärztliche) Behandlung oder Kran-
kenhauspflege nicht den berechtigten Anforderungen der Erkrankten,
so kann, vorbehaltlich der Ablösung der ärztlichen Versorgung
durch Erhöhung des Krankengeldes bei Weigerung der Aerzte
(Zahnärzte), einen Vertragzu angemessenen Bedingungen zu schließen
oder den abgeschlossenen Vertrag innezuhalten ($ 370 RVO.), der
Vorsitzende des Oberversicherungsamt nach Anhören der Kasse
jederzeit anordnen, daß diese Leistungen noch durch andere Aerzte
(Zahnärzte) oder Krankenhäuser zu gewähren sind. Diese Anordnung
soll nur so lange getroffen werden, wie es ihr Zweck erfordert
und bedarf, wenn sie über ein Jahr gelten soll, der Genehmigung
der obersten Verwaltungsbehörde ($5 372, 374 RVO.). Wird die
Anordnung nicht binnen der gesetzten Frist befolgt, so kann der
Vorsitzende des Oberversicherungsamts selbst das Erforderliche
auf Kosten der Kasse veranlassen. Verträge, welche die Kasse
bereits mit Aerzten (Zahnärzten) oder Krankenhäusern geschlossen
hat, bleiben unberührt. Die Kasse hat gegen diese Anordnungen und
Maßnahmen binnen einer Woche die Beschwerde bei der obersten
Verwaltungsbehörde (88 373, 374 RVO.) anzubringen. Gentigt die
Arzneiversorgung nicht den berechtigten Anforderungen der Er-
krankten, so ist entsprechend zu verfahren ($ 375 Abs. 2 RVO.).
Auch für den Fall der Auflösung oder Schließung
können die Krankenkassen über ihr Vermögen nicht frei be-