—_— 426 —
ausdrücklich nicht limitiret, und denen Patribus zugestanden worden, über
die pertinentien des Klosters, dazu gehörige Colonos und Domestiquen,
deren Handelungen und excessen, unter anderen auch die Förstliche Landes-
herrliche Obrigkeit, in Ansehung der gemeinen Landes- Forst- Jagd- und
Mastordnungen allerdings, und ohne einige Anmassung oder Concurrence
der Patrum bevor, und haben dabey zugleich bevorwortet, dass zwarn
denen Patribus frey stehe, ihre eigene Förster zu halten, welche die Auf-
sicht auf die Hölzung haben, und das etwa zu fällende Holz anweisen, je-
doch unter der Landesherrlichen Ober-Inspection Dero Oberförsters des
Amts Schwalenberg, damit durch sothanes Holzfällen, welches sonsten
nichts weniger als die Austhnung der Mast denen Patribus frey- und ohne
Zuziehung des Oberförsters bevor bleibet, der Wildbahn nicht geschadet
werde, und dass denen benachbarten Dorfschaften und sonst einem jeden
insbesondere die Hude an Ort und Ende, wo sie dieselbe auf denen Per-
tinentien des Klosters hergebracht, nebst anderen würklich habenden Ge-
rechtigkeiten nicht weniger ohngehindert bleibe, als die Mast in denen
Forsten jedes Orts vor anderen gegen billig mässige Zahlung gelassen, und
unter die cedirte Hölzung diejenigen Eichen und andere Bäume, so auf
der Colonorum Höfen und Kämpen stehen, als welche nach Anweisung der
gemeinen Landesordnung die zwar vornehmlich, wann sie sonsten nicht
abständig, ohne Landes- und Gutsherrlichen Consens zu fällen nicht befugt.
sonsten aber zu ihrer Nutzung bleiben, nicht gerechnet werden.
Imgleichen reservieren Ihro Hochgräflichen Gnaden mehr Hochgedacht
sich nebst der Kirche, Kirchhof, Pfarr- und Küsterhause cum annexis juri-
bus ecclesiasticis et parochialibus, unter anderm vor dem Prediger und
Küster des Orts, nebst den im Besitz habendeu Garten, Teich und Wiese,
wie auch anderen von denen eingepfarreten jährlichs geniessenden Emolu-
mentis zu ihrer Subsistence nicht nur einen Kamp zu sechs milchen Kühen,
so bey Uebergebung der Possession an einem bequemen Ort in besondern
Zuschlag genommen werden soll, sondern auch die entweder von ihren, der
Patrum Hirten ohnentgeltlich oder nach der Prediger und Küsters Befinden
durch einen besonderen Hirten mit ihren Kühen, Schweinen und übrigen
auf dem Stoppel oder sonst an Ort und Enden, wo die Patres dieselbe
exerciren, zu gebrauchende Gemeine Mit-Hude, und den ganzen Wörder-
feldschen Zehnden, nebst vier und zwanzig Scheffel hart Korn aus den spezi-
fieirten jährlichen Pfacht- und Heurkorn zu erheben, sodann Behuf der
Feurung aus einem gelegenen Kloster Gehölze durch der Patrum Förster
zu beyder Behuf anzuweisende fünfzig Fuder Holzes, und soll der Kirch-
hof, item des Predigers und Küsters Pertinentien zu Verhütung aller Irrung
in einem besonderen Zuschlag genommen, und dazu, wie auch zu nöthiger
Reparation der Kirchen- Pfarr- und Küsterhauses, nicht weniger als zu Er-
bauung eines Kottens das erforderte Holz aus dem Kloster-Gehölze — und
zu den Kotten in der Nähe ein Ort zum Garten aus der gemeinen Hude —