Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 37 (37)

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die Weide für eine Kuh vorbehalten sein, und respective auf geschehenes 
Melden bey denen Patres von denen Förstern ohnentgeltlich und ohne 
Aufenthalt angewiesen — und verabfolget werden, da widrigenfalls Sr. Hoch- 
gräflichen Gnaden das Holz durch Dero Oberförster anweisen zu lassen, 
sich reserviren, und ist dabey ferner verabredet, dass der Kötter, welcher 
künftig in den zu erbauenden Kotten wohnen wird, keine Krug-Gerechtig- 
keit haben- noch darinn exerciren solle. 
3. Ratione immunitatum haben Se. Hochgräflichen Gnaden sich des 
besonderen Juris advocatiae, in so weit es nicht von den reservirten Jure 
'Territoriali dependiret, wie auch des Juris albergariae begeben, jedoch der- 
gestalt, dass die Patres jenes niemand anders Auftragen, und in der Zu- 
versicht, es werden dieselbe dieseshalb bey denen Vorfallenheiten sich gegen 
das Hochgräfliche Haus ohnedem der Gebühr zu bezeigen wissen, wobey 
Sie dann zugleich beliebet, Dass die Patres und übrige Ordensgeistliche, 
welche der Oeconomie halber in loco nöthig, daselbst von der Landesherr- 
lichen Jurisdietion in Ansehung ihrer Person eximirt, jedoch ohne sothane 
Exemtion auf die zwischen ihnen und andern etwa streitige Gerechltigkeiten 
sonstige Handlungen und Forderungen, vielweniger auf ihre Domestiquen 
zu extendiren, wie dann auch das Kloster und dazu gehörige Pertinentien 
von allen Schatzungen, Einquartirungen und andern gemeinen Beschwerden 
befreyet bleiben, nur dass davon die gewöhnliche Ritter- und Hofgerichts- 
Steuer dem Herkommen gemäss praestiret werde, welche Freyheit aber 
eben wenig auf die mit dem Kloster quoad certas specificatas denen Patri- 
bus übergebene Praestationes cedirte Colonos und deren Höffe sich er- 
strecket, als wovon nicht weniger durchgehends die Landschatzung, Ein- 
quartierung, Dienste und andere onera publica, als in so weit sie eigen be- 
hörig, die an dem Gohgericht zu dingende Weinkäufe und Sterbgefälle der 
Herrschaft nach wie vor zu praestiren, ohne desfalls weder grössere Be- 
schwerden zu tragen, noch besondere Befreyung zu gewärtigen. Im übrigen 
bleibet den Patribus unbenommen, bey den von ihren Domestiquen auf dem 
Kloster etwa verübten Unpflichten, sich eben des Rechtens, welches hiesigen 
adelichen Landsassen zustehet, zu bedienen, auch, wann auf ihren Aeckern, 
Wiesen, Weyden usw. die Unterthanen oder deren Vieh Schaden zufügen 
mögten, deshalb gehörige Pfandung vorzunehmen, und die Pfande bis zu 
Erlegung Landsittlichen Pfandegeldes anhalten zu lassen; den Schaden aber 
haben bey Enstehung dessen gütlicher Ersezung gehörigen Orts anzugeben- 
und deshalb rechtlicher Verordnung zu gewärtigen; dahingegen 
4. verpflichten mehrgedachte Patres vor Abtrettung des sub Num. I. 
angezogenen halben Theils an Sr. Hochgräflichen Gnaden baar und in einer 
Summa an guten ?°/, Stucken zu zahlen — 15000 Rthlr. sagen Fünfzehen- 
tausend Reichsthaler, und renunciiren zugleich beide Theile wohl ernstlich 
und wissentlich, bündigstermassen allen übrigen Praestensionibus, und derent- 
halben am Kayserlichen Reichshofrath und sonsten rechtshangenden Pro-
	        
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