— 467 —
Mıszellen.
Zur Frage der Option!
Von
Amtsgerichtsrat Dr. HERZ.
In den Zeiten der Religionsstreitigkeiten, in denen der Satz Geltung
erlangte cujus regio ejus religio wurde denjenigen, die einem Gewissens-
zwang sich entziehen wollten, das Auswanderungsrecht zuerkannt. Aus
diesem Recht hat sich allmählich das Institut der Option entwickelt.
Option ist das Recht derjenigen, die nach dem Grundsatze quidquid
est in territorio etiam est de territorio bei Gebietsabtretungen einer
neuen Staatshoheit unterworfen werden, durch Abgabe einer Willens-
erklärung während einer vereinbarten Frist ihre frühere Nationalität
beizubehalten.
Wegen der geschichtlichen Entwicklung der Einrichtung und ihrer
verschiedenen Formen wird auf Störck Option und Plebiszit, Leipzig,
Duncker und Humblot; 1879 und auf (erardot die Optionsfrage in
Elsaß-Lothringen, Straßburg, Heitz 1913, sowie auf die dort angegebene
Literatur verwiesen. Es sei hier lediglich erwähnt, daß die Grundlage
der meisten ÖOptionsverträge der Züricher Vertrag vom 10. November
1859 ist. Die Optionsverträge enthalten in der überwiegenden Mehr-
zahl der Fälle einen Auswanderungszwang für die Optanten, verschie-
dentlich auch einen Realisationszwang für ihre Liegenschaften.
Es ist anzunehmen, daß der Friedensschluß, der den Weltkrieg
beenden wird, selbst wenn er auf Verständigung beruht, Grenzverschie-
bungen bringen wird. Auch wenn die Rechtsgültigkeit der Gebiets-
abtretungen von einem Plebiszit abhängig gemacht werden sollte oder
30*