Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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faltet. Einiges ist hier besser und genauer zum Ausdruck ge- 
kommen als an den entsprechenden Stellen meines Handbuches. 
Unbegründet scheint mir die Behauptung S.7, N. 4, daß ich „den 
Gemeingebrauch als entscheidendes Moment zu sehr in den Vor- 
dergrund stelle“. Ich glaube in erster wie in zweiter Auflage 
mit aller Deutlichkeit für die Einhaltung der richtigen Grenze ein- 
getreten zu sein: 1. Aufl. II, S. 87, 2. Aufl. II S. 103—108. — 
Von einem besonderen Hintergrunde hebt sich ab H.SCHELCHER, 
Zur Lehre vom öffentlichen Eigentum, in FISCHERSs Zeitschrift Bd.48. 
S. 345 ff. Auch der Verfasser hat sich nämlich früher mit der 
Widerlegung dieser Lehre beschäftigt und wird jetzt noch von 
FRIEDRICHS, in der vorhin besprochenen Abhandlung, in GRUCHOTs 
Beitr., Bd. 62. S. 456, als der einzig Nennenswerte dieser Art an- 
erkannt. Nach den praktischen Erfahrungen einer mehrjährigen 
Verwaltungstätigkeit von der Richtigkeit des Bekämpften über- 
zeugt, tritt er nunmehr auf mit einem wohlbegründeten Bekennt- 
nis dazu. Wertvoll scheinen mir namentlich die Schlußbemer- 
kungen, S. 388 ff, wonach das Verständnis für das öffentliche 
Eigentum den solchen Sachen vorstehenden Beamten einprägen 
soll. daß sie hier auf dem Boden öffentlicher Verwaltung stehen 
und nicht eine privatrechtlich erlaubte Selbstsucht des Herrn der 
Sache zur Geltung zu bringen haben, sondern überall nur das 
gemeine Wohl, das ja auch die Rücksichtnahme auf das- Wohl 
der vielen Einzelnen einbegreift. In ähnlicher Weise hat schon 
GUBA a. a. OÖ. S. 26 sich geäußert: „Dem öffentlichen Zwecke wäre 
durch solehe Betonung des öffentlichen Standpunktes besser gerecht 
zu werden.“ Diese Betrachtungsweise hat sicher ihr Recht. — 
Von Einzelheiten wäre vielleicht noch hervorzuheben die Frage 
nach der Natur der rechtsgeschäftlichen Verfügung über Früchte 
der öffentlichen Sache: Obst der Landstraßenbäume, Gras- 
nutzung der Straßenböschungen, Eisgewinnung im Festungsgraben. 
GuBA S. 36 ff., wie SCHELCHER S. 436 ff. werfen die Frage auf: 
Gilt dafür Privatrecht oder öffentliches Recht? Beide vermissen in
	        
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