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faltet. Einiges ist hier besser und genauer zum Ausdruck ge-
kommen als an den entsprechenden Stellen meines Handbuches.
Unbegründet scheint mir die Behauptung S.7, N. 4, daß ich „den
Gemeingebrauch als entscheidendes Moment zu sehr in den Vor-
dergrund stelle“. Ich glaube in erster wie in zweiter Auflage
mit aller Deutlichkeit für die Einhaltung der richtigen Grenze ein-
getreten zu sein: 1. Aufl. II, S. 87, 2. Aufl. II S. 103—108. —
Von einem besonderen Hintergrunde hebt sich ab H.SCHELCHER,
Zur Lehre vom öffentlichen Eigentum, in FISCHERSs Zeitschrift Bd.48.
S. 345 ff. Auch der Verfasser hat sich nämlich früher mit der
Widerlegung dieser Lehre beschäftigt und wird jetzt noch von
FRIEDRICHS, in der vorhin besprochenen Abhandlung, in GRUCHOTs
Beitr., Bd. 62. S. 456, als der einzig Nennenswerte dieser Art an-
erkannt. Nach den praktischen Erfahrungen einer mehrjährigen
Verwaltungstätigkeit von der Richtigkeit des Bekämpften über-
zeugt, tritt er nunmehr auf mit einem wohlbegründeten Bekennt-
nis dazu. Wertvoll scheinen mir namentlich die Schlußbemer-
kungen, S. 388 ff, wonach das Verständnis für das öffentliche
Eigentum den solchen Sachen vorstehenden Beamten einprägen
soll. daß sie hier auf dem Boden öffentlicher Verwaltung stehen
und nicht eine privatrechtlich erlaubte Selbstsucht des Herrn der
Sache zur Geltung zu bringen haben, sondern überall nur das
gemeine Wohl, das ja auch die Rücksichtnahme auf das- Wohl
der vielen Einzelnen einbegreift. In ähnlicher Weise hat schon
GUBA a. a. OÖ. S. 26 sich geäußert: „Dem öffentlichen Zwecke wäre
durch solehe Betonung des öffentlichen Standpunktes besser gerecht
zu werden.“ Diese Betrachtungsweise hat sicher ihr Recht. —
Von Einzelheiten wäre vielleicht noch hervorzuheben die Frage
nach der Natur der rechtsgeschäftlichen Verfügung über Früchte
der öffentlichen Sache: Obst der Landstraßenbäume, Gras-
nutzung der Straßenböschungen, Eisgewinnung im Festungsgraben.
GuBA S. 36 ff., wie SCHELCHER S. 436 ff. werfen die Frage auf:
Gilt dafür Privatrecht oder öffentliches Recht? Beide vermissen in