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den Sache aus und gegen Andere geübt wird. Nimmt diese Ord-
nung zur Grundlage, daß dies als Aeußerung öffentlicher Gewalt (die
selbstverständlich nicht gleichbedeutend ist mit dem plunipen Be-
fehl; vgl. D. VR. IS. 117), als Stück Öffentlicher Verwaltung
angesehen wird, dann ist es ein Institut des öffentlichen Sachen-
rechts; ist der Grundgedanke dagegen die Macht des einfachen
Bürgers, dann erhalten wir das bürgerliche Sachenrecht. Beiderlei
Rechtsinstitute gehen ordentlicher Weise davon aus, daß der Sach-
herrschaftswille dem einfachen Bürger gegenübersteht, also
ım Öffentlichen Sachenrecht seine rechtliche Mehrwertigkeit zur
Geltung kommt, im bürgerlichen Sachenrecht dagegen die Gleich-
wertigkeit. Das gibt den Einzelheiten des Eigentums hier wie
dort ihre bekannte wohlumgrenzte Gestalt. Es kann aber doch
auch vorkommen, daß beiden Arten von Sachherrschaftswillen
öffentliche Verwaltung gegenübersteht, dann ergeben
sich außergewöhnliche Gestaltungen, insbesondere rechtliche Gleich-
wertigkeiten auf öffentlichrechtlichem Boden, wie sie z. B. bei
Vereinbarungen zwischen Gemeinden über Wegeangelegenheiten
zum Ausdruck kommen (D. VR. II S. 704). Diese Nebenerschei-
nungen begreift weder die Wissenschaft des bürgerlichen Rechts
noch die des Verwaltungsreehts in ihren entsprechenden Rechts-
instituten „Eigentum“, sondern überläßt sie anderen Zusammen-
hängen. Man kann sich leicht davon überzeugen. Jedenfalls darf
man aber von dieser unserer Technik der Rechtsinstitute nicht auf
einmal sich lossagen wollen, sonst verlieren wir ganz den gemein-
samen Boden unter den Füßen. Und ein anderes brauchbares
Merkmal des öffentlichen Rechts als das der Erscheinung der
öffentlichen Gewalt wird auch nicht wohl zu finden sein.
Zum Schlusse beschwert sich der Herr Verfasser tiber meine
mangelhafte Berücksichtigung der neuen und neuesten Rechtspre-
chung des Reichsgerichts. Entscheidungen aus früheren Jahren
würden öfters bei mir angeführt, als wenn sie heute noch dessen
Standpunkt darstellten. Damit verhält es sich so: Wir stehen hier