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dings der ganze Abschnitt II „Zivilbeamte‘; zunächst ist hier doch zu
sehr nur von rein persönlichen Verhältnissen des Beamten, wie An-
stellung, Haftung usw., dieRede; es soll sich aber ja um „externe* Willensbe-
ziehungen bei ihm handeln, Eigentlich müßten das solche zu Untertanen sein,
denen gegenüber er neben anderen Beamten den Staat vertritt; denn auf
Dinge kommt es an. die heute Gegenstand des Verwaltungsrechtes sind.
Aber derartiges bietet der Tit. 10 nicht. Der Verfasser mußte sich begnü-
gen mit ganz besonderen „externen Willensbeziehungen der Beamten‘,
nämlich mit denen ‚im Verhältnis zueinander“ (S. 62). Daß diese
„gesetzlich regulierbar“ sind, erweist II, 10 $ 114 ff. „Von Collegiis der
Beamten.“ Hier ist die Rede von den Formen der Ausübung der Rechte
der Mitglieder, von Vermögensrechten des Kollegiums, von den Sonder-
rechten des Vorgesetzten. Der Verfasser äußert seine Befriedigung dar-
über, daß diese Dinge „unmöglich für interne Verwaltungsvorschriften aus-
gegeben werden können‘. Allein es hat damit auch seine ganz besondere
Bewandtnis. Das ALR. steht nämlich unter dem Einfluß der alten Auf-
fassung, welche Collegia für juristische Personen, Korporationen
gelten läßt und die kollegial verfaßten Behörden seltsamer-
weise auch wie solche behandelt. Der $ 114 verweist ja ausdrücklich auf
II, 6 8 5l: die dortigen Regeln über Korporationen sollen auch hier zur
Anwendung kommen. So erhält alles einen privatrechtlichen Zug: eigene
Rechte und Gegenrechte sind zu ordnen. Vgl.auch KocH, ALR. Kom. VII]. Aufl.
IV S. 159.
Solches altes „Gesetzesmaterial“ ist natürlich nur mit großer Vorsicht
zu verwerten. Jedenfalls zum Beweis der „gesetzlichen Regulierbarkeit“
der „externen Beziehungen“ des Beamtentums, abgesehen von jener eigen
tümlichen Zugabe, trägt es kaum etwas sachdienliches bei. Das ist aber
mir gegenüber auch gar nicht nötig. Ich denke nicht daran, diese Regu-
lierbarkeit nach irgend welcher Richtung in Abrede zu stellen, auch nicht
für die Zeit des Polizeistaates. Als Beweis muß mir genügen, daß die
Justiz eine derartige Rechtsordnung damals wirklich erhalten hat. Auch
über seine Verwaltungsbeamten hätte der Polizeistaat die rechtliche Kraft
gehabt, so zu verfahren. Er tats nur nicht. Das lehrt wieder der Augen-
schein. Und deshalb gab es damals kein Verwaltungsrecht. O0. M.
Dr. Franz von Liszt, o. ö. Professor der Rechte der Universität Berlin:
Das Völkerrecht. Systematisch dargestellt. Elfte umgearbei-
tete Auflage. Berlin, Verlag von Julius Springer. 1918. 561 und
XIII S.
Das verdienstliche Buch erscheint hier in einer zweiten Kriegsauflage
und tritt damit zugleich in die zweite Zehnerreihe seiner Gesamtauflagen
ein. Crescit eundo — das gilt auch von derartigen erfolgreichen Geistes-
produkten. Die erste Auflage zählte nur 254 S., ihr Sachregister 6 8.
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