Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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wältigen kann. Die Ausführungen zur Preissteigerungsverordnung und 
ihrer reichsgerichtlichen Auslegung sind ein Muster rechtsgelehrter, dabei 
aber durchaus lebenskluger und in der Form klar gemeinverständlicher 
Darstellung. Der Verfasser betont zuletzt, daß auch die besten behörd- 
lichen Einrichtungen den Kriegswucher nicht austilgen können, wenn nicht 
ım ganzen Volk die rechtmäßige Gesinnung, das Empfinden für die Ver- 
werflichkeit des Kriegswuchers lebendig ist. Hier sei mit wirksamer’ Auf- 
klärung einzusetzen. In der Tat wäre solche Aufklärung nötiger und für 
das Gemeinwohl förderlicher als das, was ‘wir heute unter dem technischen 
Namen der „Aufklärung“ leider zu verstehen gewohnt sind. M. B. 
Dr. F. Fick, Die beider Auslegung des Versicherungsver- 
tragsrechts maßgebenden Grundsätze, insbeson- 
derenachschweizerischem Recht. Zürich 1917. Druck 
und Verlag: Art. Institut Orell Füßli. 49 S. 
Das schmächtige Heftchen trägt am Kopf und ebenso auf dem buch- 
händlerischen Bestellzettel die Bezeichnung „Dr. F. Fick, Zürich: Ver- 
sicherungsrechtliche Abhandlungen Band I.“ Das ist eine grobe Unge- 
hörigkeit, die öffentlich gerügt werden muß. Der Inhalt steht zu dieser 
Größenbezeichnung im umgekehrten Verhältnis. Von den 49 Seiten ist die 
bessere Hälfte mit der Papierschere zusammengestellt, ohne daß damit ein 
vollständiges Bild der neuen Literatur zu den behandelten Fragen zustande 
käme. Bezeichnend ist dafür die Schlußbetrachtung über die freie Rechts- 
findung S. 46—49 (GmÜr; EGGER, HUBER, ausmündend in eine Warnung 
dagegen, daß „die Vorurteile gegen Jie Versicherer“ als die wirtschaftlich 
Starken Einfluß auf die Gesetzesauslegung gewönnen). M. B. 
Dr. A. Nußbaum, Die Kriegsprobleme des großstädtischen 
Realkredits. Tübingen, J. C. B. Mohr, 1917. VII u. 116 8. 
Die Raumnot verbietet leider eine eingehende Besprechung der gehalt- 
vollen Schrift. Dafür sei in Kürze um so nachdrücklicher auf sie als auf 
die beste Darstellung des Immobiliarkreditwesens der Großstädte im Krieg 
und der zu seiner Gesundung erforderlichen Maßregeln hingewiesen. Der 
Verfasser hat seinen Ruf als vortrefflichster Kenner unseres Immobiliar- 
wesens in Recht und Wirklichkeit in dieser Schrift aufs beste bewährt. 
Seine Forderungen sind im Wesentlichen: keine Erhöhung der Zinsen 
während des Kriegs, richterliche Ermäßigung der unter Kriegsdruck vom 
Schüldner übernommenen Mehrleistungen, andererseits Schutz der Hypo- 
thekengläubiger gegen Bedrängung durch ihre Gläubiger, Verbesserung der 
Stellung der zweiten Hypothekengläubiger in der Zwangsversteigerung, 
Förderung des Uebergangs notleidender Grundstücke in die stärkere Hand, 
wenn die Lage des Eigentümers aussichtslos ist. Das wird im einzelnen 
höchst beachtenswert begründet. M.B.
	        
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