Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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örterungen über Bankkonzentration, Industrie- und Auslandsanlage, Kre- 
ditbanken und Reichsbank. Der große Reichtum des Gebotenen kommt in 
diesen notgedrungen stichwortartigen Angaben nur unzureichend zum Aus- 
druck. Lebendige Erfassung und Anschauung der wirtschaftlichen Erschei- 
nungen, erstaunliche Fälle von Einzelbeobachtungen und -Untersuchungen, 
geschickte zusammenfassende systematische Einordnung kennzeichnen die 
auch für jeden Juristen in erster Linie zu empfehlende Arbeit. 
EnGAR JAFFE, dessen 1915 bereits in 3. Auflage vorliegendes Werk 
über „Das englische Bankwesen* gute Vorarbeit geleistet: hat, gibt eine 
leider nur allzukurze Skizze über „Das englisch-amerikanische und das 
französische Bankwesen“. Von den 30 auf diesen Stoff fallenden Seiten 
(192—222) fällt noch, außer dem Inhalts- .und Literaturverzeichnis, ein ver- 
hältnismäßig zu großer Teil auf die Darstellung der geschichtlichen Ent- 
wicklung, so daß wir von der Gegenwart, der tatsächlichen Funktion und 
Bedeutung des Bankwesens jener, über ungeheure Gebiete und Reichtümer 
verfügenden Staatswesen keine ganz befriedigende Belehrung erhalten. 
Köln. Professor Dr. Fritz Stier-Somlo. 
  
  
Datio ın solutum von Dr. Hans Steiner,: Privatdozent an der Uni- 
versität Zürich. C. H. Becksche Verlagsbuchhandlung (Oskgr Beck) 
München 1914. VI und 163 S. Geh. 4.50 M. 
Gegenstand der Arbeit ist die Darstellung der datio in solutum nach 
römischem Recht. Der Verfasser versucht, den Unterschied zwischen Schuld 
und Haftung und die Interpolationen verschiedener einschlägiger Quellen- 
stellen zur Beleuchtung der Meinungsverschiedenheiten zwischen Sabinia- 
nern und Prokulianern und zur Erklärung der verschiedenartigen Regelung 
der Eviktionshaftung zu verwerten. Das erste Kapitel behandelt die Grund- 
lagen, insbesondere die Geschichte der solutio und der datio in solutum, 
das zweite Begriff und Abschluß der datio in solutum, das dritte ihre Vor- 
aussetzungen; im 4., 5. und 6. Kapitel werden die Anfechtung wegen Irr- 
tums, Betrugs und Zwanges, die Wirkungen der datio in solutum und die 
sogenannte datio in solutum necessaria erörtert. Der Verfasser setzt sich 
überall mit der reichhaltigen bisherigen Literatur eingehend auseinander; 
seine textkritischen Bemerkungen sind’ scharfsinnig und fast durchweg 
überzeugend. Die Abhandlung darf als wertvolle Bereicherung des rome- 
nistischen Schrifttums bezeichnet werden und läßt der im Vorwort ange- 
kündigten Darstellung der datio in solutum im modernen Recht mit Inter- 
esse entgegensehen, 
München. OLGRat Dr. Engelmann.
	        
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