Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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setze. Das Ortsstatut kann nichts bestimmen, was im Widerspruch 
zu Reichs- und Landesgesetzen steht. Eine reichsgesetzliche 
Regelung eines Teiles des Kommunalbeamtenrechts enthält bei- 
spielsweise $ 66 des Reichsmilitärgesetzes: Die zum Heere einbe- 
rufenen Kommunalbeamten sollen danach durch die Einberufung 
keinen Nachteil in ihrem bürgerlichen Dienstverhältnis erleiden. 
Sie erhalten ihr persönliches Diensteinkommen weiter gezahlt. Die 
Frage der Weiterzahlung des Diensteinkommens an zum Heere 
einberufene Kommunalbeamte ist biernach durch Reichsgesetz er- 
folgt. Das Ortsstatut darf nichts bestimmen, was dieser Rege- 
lung zuwiderläuft, und kann deshalb nicht festsetzen, daß dem 
einberufenen Beamten das Gehalt nicht weiterzuzahlen ist. $ 66 
des Reiehsmilitärgesetzes enthält ferner den Grundsatz, daß dem 
Beamten, der seiner gesetzlichen Militärpflicht genügt. sein Dienst- 
alter erhalten bleibt. Ungesetzlich und ungültig wäre daher eine 
ortsstatutarische Bestimmung. die die militärische Dienstzeit von 
der Anrechnung auf das Dienstalter ausschlösse. Von den lan- 
desgesetzlichen Bestimmungen, die eine ausschließende Regelung 
von Teilen des Kommunalbeamtenrechts enthalten, kommt vor 
allem das Kommunalbeamtengesetz selbst in Betracht. Bei ein- 
zelnen seiner Bestimmungen ist eine abweichende Regelung (durch 
Örtsstatut, Vorschriften, Festsetzungen, s. o. Ziff. I) ausdrücklich 
zugelassen. Hier ist überall ein von der Gesetzesvorschrift ab- 
weichendes Ortsstatut zulässig. Dagegen sind solche Vorschriften 
des Kommunalbeamtengesetzes, die die Ermächtigung zu abwei- 
chender Regelung nicht aussprechen, dergestalt zwingend, daß 
auch eine ortsstatutarische Regelung nichts Entgegenstehendes be- 
stimmen kann. Wenn z.B. in $ 4 des Gesetzes bestimmt ist, daß 
die Hinterbliebenen eines Kommunalbeamten das Gnadenvierteljahr 
zu beanspruchen haben, so kann das Ortsstatut nichts Entgegen- 
stehendes bestimmen. Wenn $ 13 die Anrechnung des durch eine 
neue Anstellung im Staats- oder Kommunaldienst erworbenen 
Einkommens auf das Ruhegehalt bestimmt, so kann das Orts-
	        
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