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setze. Das Ortsstatut kann nichts bestimmen, was im Widerspruch
zu Reichs- und Landesgesetzen steht. Eine reichsgesetzliche
Regelung eines Teiles des Kommunalbeamtenrechts enthält bei-
spielsweise $ 66 des Reichsmilitärgesetzes: Die zum Heere einbe-
rufenen Kommunalbeamten sollen danach durch die Einberufung
keinen Nachteil in ihrem bürgerlichen Dienstverhältnis erleiden.
Sie erhalten ihr persönliches Diensteinkommen weiter gezahlt. Die
Frage der Weiterzahlung des Diensteinkommens an zum Heere
einberufene Kommunalbeamte ist biernach durch Reichsgesetz er-
folgt. Das Ortsstatut darf nichts bestimmen, was dieser Rege-
lung zuwiderläuft, und kann deshalb nicht festsetzen, daß dem
einberufenen Beamten das Gehalt nicht weiterzuzahlen ist. $ 66
des Reiehsmilitärgesetzes enthält ferner den Grundsatz, daß dem
Beamten, der seiner gesetzlichen Militärpflicht genügt. sein Dienst-
alter erhalten bleibt. Ungesetzlich und ungültig wäre daher eine
ortsstatutarische Bestimmung. die die militärische Dienstzeit von
der Anrechnung auf das Dienstalter ausschlösse. Von den lan-
desgesetzlichen Bestimmungen, die eine ausschließende Regelung
von Teilen des Kommunalbeamtenrechts enthalten, kommt vor
allem das Kommunalbeamtengesetz selbst in Betracht. Bei ein-
zelnen seiner Bestimmungen ist eine abweichende Regelung (durch
Örtsstatut, Vorschriften, Festsetzungen, s. o. Ziff. I) ausdrücklich
zugelassen. Hier ist überall ein von der Gesetzesvorschrift ab-
weichendes Ortsstatut zulässig. Dagegen sind solche Vorschriften
des Kommunalbeamtengesetzes, die die Ermächtigung zu abwei-
chender Regelung nicht aussprechen, dergestalt zwingend, daß
auch eine ortsstatutarische Regelung nichts Entgegenstehendes be-
stimmen kann. Wenn z.B. in $ 4 des Gesetzes bestimmt ist, daß
die Hinterbliebenen eines Kommunalbeamten das Gnadenvierteljahr
zu beanspruchen haben, so kann das Ortsstatut nichts Entgegen-
stehendes bestimmen. Wenn $ 13 die Anrechnung des durch eine
neue Anstellung im Staats- oder Kommunaldienst erworbenen
Einkommens auf das Ruhegehalt bestimmt, so kann das Orts-