Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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statut nicht bestimmen, daß auch ein durch Privatdienstvertrag 
erworbenes neues Einkommen anzurechnen sei. Im Rahmen der 
vom Kornmunalbeamtengesetz behandelten Gegenstände ist eine 
ortsstatutarische Regelung abgesehen von der ausdrücklichen Zu- 
lassung nur dann zulässig, wenn sich diese Regelung als nähere 
Ausführung oder Ergänzung der im Gesetz umrissenen Einzelfälle 
darstellt. Diese Befugnis ist durch die in & 27 des Gesetzes aus- 
gesprochene Beauftragung des Ministers des Innern „mit der Aus- 
führung des Gesetzes“ nicht berührt. Was als Ausführung und 
Ergänzung des Kommunalbeamtengesetzes anzusehen ist, bedarf 
im Einzelfall der Feststellung. Einige Beispiele: $ 1 des Gesetzes 
behandelt die Anstellung der Kommunalbeamten und spricht den 
Grundsatz aus, daß die Anstellung ‘durch Aushändigung einer 
Anstellungsurkunde erfolgt. Zulässig wäre zur Ausführung dieser 
Bestimmung eine ortsstatutarische Festsetzung des Wortlauts 
der Anstellungsurkunde, etwa die Vorschrift, daß die Anstellungs- 
urkunde die ausdrückliche Ueberschrift „Anstellungsurkunde* tra- 
gen muß. $ 1 spricht nur von einer „Anstellungsurkunde* im 
allgemeinen. Form und Inhalt wird durch $1 nicht näher ge- 
regelt. Diese Regelung durch Ortsstatut stellt sich somit als 
Ausführung und Ergänzung des 8 1 dar und ist als solche zu- 
lässig. 8 2 spricht den Grundsatz aus, daß die Rechtsverhältnisse 
der zu vorübergehenden Dienstleistungen angestellten Beamten 
den Bestimmungen des Gesetzes nur insoweit unterliegen, als dies 
ausdrücklieh vorgesehen ist. Zulässig wäre hier eine nähere Be- 
griffsbestimmung der „vorübergehenden Dienstleistungen“ durch 
Setzung einer Zeitgrenze, zulässig wäre ferner die allgemeine 
Festsetzung einer kürzeren Probedienstzeit als der in $ 10 vorge- 
schriebenen Höchstprobedienstzeit von 2 Jahren, ferner die allge- 
meine Festsetzung der Annahmebedingungen von Beamten, die 
probeweise, zu vorübergehenden Dienstleistungen oder zur Vorbe- 
reitung angenommen werden ($ 10-Abs. 2). Die sonstigen: landes- 
gesetzlichen Bestimmungen, die sich mit der Regelung des Be-
	        
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