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statut nicht bestimmen, daß auch ein durch Privatdienstvertrag
erworbenes neues Einkommen anzurechnen sei. Im Rahmen der
vom Kornmunalbeamtengesetz behandelten Gegenstände ist eine
ortsstatutarische Regelung abgesehen von der ausdrücklichen Zu-
lassung nur dann zulässig, wenn sich diese Regelung als nähere
Ausführung oder Ergänzung der im Gesetz umrissenen Einzelfälle
darstellt. Diese Befugnis ist durch die in & 27 des Gesetzes aus-
gesprochene Beauftragung des Ministers des Innern „mit der Aus-
führung des Gesetzes“ nicht berührt. Was als Ausführung und
Ergänzung des Kommunalbeamtengesetzes anzusehen ist, bedarf
im Einzelfall der Feststellung. Einige Beispiele: $ 1 des Gesetzes
behandelt die Anstellung der Kommunalbeamten und spricht den
Grundsatz aus, daß die Anstellung ‘durch Aushändigung einer
Anstellungsurkunde erfolgt. Zulässig wäre zur Ausführung dieser
Bestimmung eine ortsstatutarische Festsetzung des Wortlauts
der Anstellungsurkunde, etwa die Vorschrift, daß die Anstellungs-
urkunde die ausdrückliche Ueberschrift „Anstellungsurkunde* tra-
gen muß. $ 1 spricht nur von einer „Anstellungsurkunde* im
allgemeinen. Form und Inhalt wird durch $1 nicht näher ge-
regelt. Diese Regelung durch Ortsstatut stellt sich somit als
Ausführung und Ergänzung des 8 1 dar und ist als solche zu-
lässig. 8 2 spricht den Grundsatz aus, daß die Rechtsverhältnisse
der zu vorübergehenden Dienstleistungen angestellten Beamten
den Bestimmungen des Gesetzes nur insoweit unterliegen, als dies
ausdrücklieh vorgesehen ist. Zulässig wäre hier eine nähere Be-
griffsbestimmung der „vorübergehenden Dienstleistungen“ durch
Setzung einer Zeitgrenze, zulässig wäre ferner die allgemeine
Festsetzung einer kürzeren Probedienstzeit als der in $ 10 vorge-
schriebenen Höchstprobedienstzeit von 2 Jahren, ferner die allge-
meine Festsetzung der Annahmebedingungen von Beamten, die
probeweise, zu vorübergehenden Dienstleistungen oder zur Vorbe-
reitung angenommen werden ($ 10-Abs. 2). Die sonstigen: landes-
gesetzlichen Bestimmungen, die sich mit der Regelung des Be-