Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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örterten Sinne setzt voraus, daß im Zeitpunkte des Inkrafttretens 
des Ortsstatuts die Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, an die das 
frühere Recht die Entstehung eines subjektiven Rechtes des Be- 
amten knüpfte. Ein wohlerworbenes Recht kann zunächst hervor- 
gegangen sein aus einer Einzelfestsetzung. Dem Beamten ist bei- 
spielsweise bei seiner Anstellung ausdrücklich ein bestimmtes Ruhe- 
gehalt oder die Anrechnung gewisser Dienstzeiten auf das ruhe- 
gehaltsfähige Dienstalter versprochen worden. Dieses Versprechen 
wirkt auch gegenüber einem neuen ÖOrtsstatut, das Abweichendes 
bestimmt. Das wohlerworbene Recht kann auch ohne besondere 
Festsetzung daraus hervorgegangen sein, daß.die Anstellung unter 
Herrschaft eines Ortsstatuts erfolgt ist, das Berechtigungen der 
genannten Art festsetzt. Das alte-Ortsstatut wirkt in Verbindung 
mit der unter seiner Herrschaft erfolgten Anstellung genau so wie 
ein besonderes Versprechen. Bestimmungen des neuen Ortstatuts, 
die dem unter Herrschaft des alten Statuts angestellten Beamten 
ungünstiger sind als die des alten Statuts, können diesem Beamten 
gegenüber nicht zur Anwendung gebracht werden. Durch die 
Anstellung unter dem alten Statut hat der Beamte die daraus 
hervorgehenden Rechte auf Gehalt, Ruhegehalt usw. erworben. 
Zweifel über die Entstehung eines wohlerworbenen Rechtes sind 
häufig dann möglich, wenn das Recht als bedingtes bereits ent- 
standen ist, aber die Bedingung noch nicht eingetreten ist. Der 
Ruhegehaltsanspruch des Beamten z. B. ist mit der Anstellung 
bereits entstanden, aber bedingt durch den Eintritt der Dienstun- 
fähigkeit und betagt durch die Zurücklegung einer gewissen Dienst- 
zeit. Hier ist auch sehon vor Eintritt der Bedingung und des 
Anfangszeitpunkts ein wohlerworbenes Recht vorhanden. Ist die 
Anstellung des Beamten erfolgt, so kann die Erlassung eines neuen 
. —. 
  
. 
19 Anders beim staatlichen Gesetzgebungsrecht. Hier sind die zur Zeit 
der Pensionierung geltenden Gesetze auch dann maßgebend, wenn die zur 
Zeit der Anstellung geltenden dem Pensionierten günstiger waren. RG. 
63, 228.
	        
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