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örterten Sinne setzt voraus, daß im Zeitpunkte des Inkrafttretens
des Ortsstatuts die Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, an die das
frühere Recht die Entstehung eines subjektiven Rechtes des Be-
amten knüpfte. Ein wohlerworbenes Recht kann zunächst hervor-
gegangen sein aus einer Einzelfestsetzung. Dem Beamten ist bei-
spielsweise bei seiner Anstellung ausdrücklich ein bestimmtes Ruhe-
gehalt oder die Anrechnung gewisser Dienstzeiten auf das ruhe-
gehaltsfähige Dienstalter versprochen worden. Dieses Versprechen
wirkt auch gegenüber einem neuen ÖOrtsstatut, das Abweichendes
bestimmt. Das wohlerworbene Recht kann auch ohne besondere
Festsetzung daraus hervorgegangen sein, daß.die Anstellung unter
Herrschaft eines Ortsstatuts erfolgt ist, das Berechtigungen der
genannten Art festsetzt. Das alte-Ortsstatut wirkt in Verbindung
mit der unter seiner Herrschaft erfolgten Anstellung genau so wie
ein besonderes Versprechen. Bestimmungen des neuen Ortstatuts,
die dem unter Herrschaft des alten Statuts angestellten Beamten
ungünstiger sind als die des alten Statuts, können diesem Beamten
gegenüber nicht zur Anwendung gebracht werden. Durch die
Anstellung unter dem alten Statut hat der Beamte die daraus
hervorgehenden Rechte auf Gehalt, Ruhegehalt usw. erworben.
Zweifel über die Entstehung eines wohlerworbenen Rechtes sind
häufig dann möglich, wenn das Recht als bedingtes bereits ent-
standen ist, aber die Bedingung noch nicht eingetreten ist. Der
Ruhegehaltsanspruch des Beamten z. B. ist mit der Anstellung
bereits entstanden, aber bedingt durch den Eintritt der Dienstun-
fähigkeit und betagt durch die Zurücklegung einer gewissen Dienst-
zeit. Hier ist auch sehon vor Eintritt der Bedingung und des
Anfangszeitpunkts ein wohlerworbenes Recht vorhanden. Ist die
Anstellung des Beamten erfolgt, so kann die Erlassung eines neuen
. —.
.
19 Anders beim staatlichen Gesetzgebungsrecht. Hier sind die zur Zeit
der Pensionierung geltenden Gesetze auch dann maßgebend, wenn die zur
Zeit der Anstellung geltenden dem Pensionierten günstiger waren. RG.
63, 228.