Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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worbenes Recht auf die Hinterbliebenenbezüge, von seinem Tode 
ab haben die Hinterbliebenen selbst das wohlerworbene Recht. 
Seinem Inhalte nach geht das wohlerworbene Recht dahin, 
daß der Beamte rechtlich so behandelt wird, als wenn die für 
seine frühere Rechtsstellung maßgebenden Festsetzungen noch 
wirksam wären. Das Fortbestehen des alten Ortsstatuts, der alten 
Einzelfestsetzung wird also fingiert. Das Ruhegehalt wird so berechnet, 
wie es nach dem alten Ortsstatut, nach der alten Einzelfestsetzung 
zu berechnen gewesen wäre. Hängt das Wirksamwerden des Rechts 
von einer Bedingung ab, die bei dem Inkrafttreten des neuen Orts- 
statuts noch nicht eingetreten ist, so knüpfen sich an den Ein- 
tritt dieser Bedingung, obwohl er nach dem Inkrafttreten des 
neuen Statuts liegt, nicht die Wirkungen des neuen, sondern die 
des alten Rechts. Erfolgt beispielsweise die Versetzung in den 
Ruhestand erst nach dem Inkrafttreten des neuen Statuts, so wird 
gleichwohl das Ruhegehalt so berechnet, als wenn die alten Fest- 
setzungen noch in Kraft wären. In den staatsgesetzlichen Vor- 
schriften werden die wohlerworbenen Rechte des Beamten auf das 
Ruhegehalt nicht immer in einem derartig weiten Umfange ge- 
schützt. Insbesondere wurden durch das Kommunalbeamtengesetz 
die älteren Ruhegehaltsansprüche nur insoweit aufrechterhalten 
als das Ruhegehalt des Beamten, wenn er beim Inkrafttreten des 
Gesetzes nach den bis dahin geltenden Bestimmungen in den Ruhe- 
stand versetzt worden wäre, höher war als das Ruhegehalt, das 
ihm nach den neuen Bestimmungen bei seiner nach deren Inkraft- 
treten erfolgenden Versetzung in den Ruhestand zu gewähren war. 
In dieser Beschränkung auf das Mehr dessen, was der Beamte 
bei einer beim Inkrafttreten des Gesetzes erfolgten Versetzung 
in den Ruhestand erhalten hätte, liegt eine Beeinträchtigung des 
wohlerworbenen Rechtes des Beamten, die nur in dem Umfang 
zugelassen werden kann, für den sie durch das Gesetz ausgespro- 
chen ist, und auf den Fall der zeitlichen Kollision zweier Orts- 
23 Vgl. auch O. MAyYHR, Verw.R. Bd. 2 S. 364.
	        
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