Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

— 193 — 
seiten des Unterrichtsministeriums bzw. auf seine Veranlassung von 
seiten des Staatsministeriums Veränderungen an dem Statuten- 
recht der Universität und einzelner Fakultäten, die der rechtlichen 
Begründung zu entbehren schienen? und, nicht von der Zustim- 
mung aller Universitätsteile getragen, immer bedenklichere Ver- 
hältnisse hervorzurufen geeignet waren. Nur die Besorgnis, daß 
immer weitere Eingriffe in dieser Weise erfolgen und die Rechts- 
lage immer bedenklicher machen könnten, ließ schließlich trotz 
der ungünstigen Kriegszeiten den Entschluß zu der in aller Zu- 
rückhaltung und unter möglichster Schonung der Situtation for- 
mulierten Petition reifen. Nicht Ausantwortuug der Universitäten 
an bürokratische Verknöcherung, sondern Stärkung der im Uni- 
versitätsdienst tätigen Charaktere und eine wahre lebendige aka- 
demische Selbstverwaltung war das Ziel der mit der Petition er- 
strebten Reform. Daß die Unterrichtsverwaltung selbst bona mente 
gehandelt, wurde nicht bestritten, aber es konnten Zweifel bestehen, 
ob die sachlich-juristische Beratung, die dem Ministerium zur 
Verfügung stand, auf hinreichender Höhe stand. Nach einer kur- 
zen Schilderung der vielfachen Gelehrtenstreitigkeiten über die 
Grundlagen des preußischen Universitätsrechts sagte die Petition: 
„Bei derartigem juristischen Zwiespalt über die ersten Grund- 
lagen des preußischen Universitätsrechts sind trotz guten Wil- 
lens auf allen Seiten Differenzen der beteiligten Kreise unaus- 
bleiblich. Daß dabei von seiten des Unterrichtsministeriums die 
rechtlich haltbarsten Entscheidungen gefällt worden sind... läßt 
sich leider nicht zugestehen, auch ist das Ministerium wohl in 
den schwerwiegendsten Differenzfällen Richter in eigener Sache. 
In einer Zeit, welche die Garantien für die Rechtsstellung des 
Einzelindividuums in weitgehendster Weise ausgebaut hat, bedarf 
auch die Persönlichkeit des Universitätsprofessors, dem man die 
Aufgabe, geistiger Führer der Nation zu sein, zuweist, eines hin- 
2 S. hierüber HuprıcHh. Der Legalcharakter der preuß. Universitäts- 
statuten 1918 S. 115 f.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.