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die Universitäten der Zukunft wünschen, als Statuten im Sinne
der internen „Anstaltsordnungen* von Anschütz. Die akademischen
Lehrer baben aber bei der kommenden Universitätsreform noch-
mals Gelegenheit darauf zu dringen, daß ihnen und den Univer-
sitäten dauerndes und gerichtlich geschütztes Ge-
setzesrecht zuteil wird. Denn es kann sicher kein Gedanke
daran sein, die von C. H. BECKER geplanten Universitätsreformen
lediglich durch ministerielle Erlasse ins Leben zu rufen. Schon
die Verfassung von 1850 gab mit der Verheißung ‘des allgemeinen
Unterrichtsgesetzes (Art. 26, 112) auch den Universitäten die
staatsgrundgesetzliche Zusicherung eines neuen zeitgemäßen, förm-
lichen Gesetzesrechts, und die republikanische Zeit darf da
sicher nicht zurückbleiben. Wir fordern daher hier erneut unter
Anderem auch eine staatsgesetzliche Vorschrift etwa folgender
Fassung:
„Verletzt eine Anordnung des Ministeriums für Wissenschaft,
Kunst und Volksbildung oder des Staatsministeriums eine Uni-
versität (Hochschule), eine Fakultät oder einen akademischen
Dozenten in einem subjektiven, aus dem objektiven Univer-
sitätsrecht fließenden Rechtsanspruch, so steht dem Verletzten die
Klage bei dem Oberverwaltungsgericht in Berlin zu, welches in
erster und letzter Instanz entscheidet.
Das gleiche Forum ist zuständig bei Streitigkeiten über sub-
jektive, aus der korporativen Verfassung der Universitäten fließende
Rechte, welche zwischen Universitätsorganen und einzelnen Uni-
versitätslehrern entstehen.“
1.
Ein Privatdozent, welcher als Student eine entehrende Be-
strafung sich zugezogen, wußte in der Folge unter geschickter
Unterdrückung dieses Vorkommnisses die venia legendi von einer
preußischen Fakultät zu erlangen. Erst nach geraumer Zeit
erfolgte durch eine Anzeige aus der Heimat des Betreffenden die